Der Tod der 13-jährigen Leonie vor zwei Jahren war Mord - das entschieden die Geschworenen beim Prozess Ende letzten Jahres im Wiener Landesgericht. Gegen die Schuldsprüche meldeten zwei der verurteilten Afghanen Rechtsmittel an, über die nun der Oberste Gerichtshof öffentlich entschied ...
Es waren emotionale Verhandlungstage im Wiener Landesgericht, bis die Geschworenen über den Tod der 13-Jährigen entschieden und drei Afghanen zur Verantwortung zogen. Der Erstangeklagte (24) soll Leonie mindestens sechs Ecstasy-Tabletten - genauer MDA - ins Getränk gemischt haben. Eine tödliche Dosis. Hintereinander vergewaltigten die jungen Männer das wehrlose Mädchen.
Unter Drogen gesetzt, vergewaltigt und tot an einen Baum gelehnt
Bis sie schließlich an der Überdosis starb. Am Morgen des 25. Juni 2021 legten die Afghanen die Tote einfach auf einem Grünstreifen an einem Baum gelehnt ab. Die Staatsanwaltschaft klagt die drei Männer wegen Vergewaltigung mit Todesfolge und sexuellen Missbrauch Unmündiger an. Besonders die Privatbeteiligtenvertreter der Familie Johannes Öhlböck und Florian Höllwarth forderten von Anfang an eine Mordanklage.
Qualvoller Tod von Leonie war Mord
Der Forderung kam das Geschworenengericht schließlich nach und verurteilen den Erstangeklagten wegen Mordes und Vergewaltigung zu lebenslanger Haft. Der zweitangeklagte 19-Jährige fasst die Höchststrafe von 20 Jahren Gefängnis für den Mord durch Unterlassung und Vergewaltigung aus. Für die gleichen Delikte muss der unbescholtene Drittangeklagte (20) 19 Jahre in Haft.
Bis zum Schluss hielten die Angeklagten daran fest, einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der 13-Jährigen gehabt zu haben. Danach geschlafen und den Tod des Mädchens erst nach dem Aufwachen bemerkt zu haben - an dem sie keine Schuld haben wollen. Weswegen alle drei Rechtsmittel anmeldeten. Obwohl der 19-jährige Zweitangeklagte das Urteil noch am letzten Verhandlungstag annahm.
Solch ein Rechtsmittelverzicht in der Hauptverhandlung sei aber bindend. Somit wurde es bereits im Vorfeld des öffentlichen Rechtstag beim OGH abgewiesen. Die 20 Jahre Haft sind somit rechtskräftig.
Öffentlicher Gerichtstag beim OGH
Mit den offenen Rechtsmitteln des Erst- und Drittangeklagten setzt sich nun der Oberste Gerichtshof auseinander. Und das öffentlich, was laut der Verteidiger der beiden Afghanen Wolfgang Haas, Andreas Schweitzer und Sebastian Lesigang durchaus außergewöhnlich ist.
Er war mit Leonie befreundet.
Sebastian Lesigang über den 20-jährigen Drittangeklagten
Beide Verteidiger meldeten eine Strafberufung an, also eine Milderung der Haftdauer. „Der Vorsatz, dass das Mädchen ums Leben kam, war meiner Meinung nach nicht sehr ausgeprägt“, so Wolfgang Haas gegenüber des fünfköpfigen Senates und fordert eine Herabsetzung der lebenslangen Gefängnisstrafe seines Mandanten. Außerdem meldete er Nichtigkeitsbeschwerde an. Wogegen sich die Generalprokuratur vehement ausspricht.
Sebastian Lesigang äußert sich im Namen des Drittangeklagten zur Freiheitsstrafe von 19 Jahren: „Es wurde eine Strafe nur knapp unter der Höchstdauer ausgesprochen. Er hat aber die meisten Milderungsgründe.“ Der 20-Jährige sei unbescholten, hätte auch versucht, dem Mädchen zu helfen. Außerdem: „Er war mit Leonie befreundet.“
Mordurteile sind rechtskräftig
Die Opfervertreter der Familie Johannes Öhlböck und Florian Höllwarth bitten den Senat des Obersten Gerichtshof sowohl die Strafberufungen, als auch die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen. Dieser Forderung wird nach kurzer Beratungszeit Folge geleistet. Die Urteile sind somit rechtskräftig.
„Die Grundlage der Bemessung der Strafe, ist die Schuld der Täter“, führt der Vorsitzende aus. Und in diesem Fall: „Das Opfer, ein 13-jähriges Mädchen, wurde geradezu zur Sache degradiert. Dem Opfer wurde so viel Suchtgift verabreicht, dass es wehrlos war und dann von drei Männern vergewaltigt.“
„Selbst uns ist ein so hoher Grad an Schuld kaum untergekommen!“
Selbst als sie die Chance gehabt hätten, Hilfe zu holen, die Rettung zu verständigen, taten sie es nicht. „Das 13-jährige Mädchen wurde weiterhin wie eine Sache behandelt. Es wurde genommen und wie ein Gegenstand abgelegt.“ Den öffentlichen Gerichtstag schließt der Vorsitzende mit den Worten: „Selbst uns ist ein so hoher Grad an Schuld kaum untergekommen!“
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