Gerichtsurteil
Deutsche Corona-Verordnung teils unverhältnismäßig
Nicht nur in Österreich waren Teile der Corona-Schutzverordnung unwirksam. In Deutschland urteilte das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch, dass das völlige Verbot von Versammlungen im April 2020 unverhältnismäßig war.
Die entsprechende Passage einer sächsischen Corona-Schutzverordnung wurde als unwirksam eingestuft. Damals waren Versammlungen nur zugelassen, wenn vorher eine entsprechende Genehmigung eingeholt worden war. Sachsen und andere Bundesländer hatten im April 2020 Kundgebungen untersagt.
Das komplette Verbot sei „ein schwerer Eingriff in die Versammlungsfreiheit“ gewesen, hieß es nun vom Gericht. Einzelgenehmigungen hätten daran wenig geändert. Aus der Vorschrift sei gar nicht erkennbar gewesen, unter welchen Voraussetzungen Versammlungen trotz Pandemie vertretbar gewesen sein könnten. Laut dem Verwaltungsgericht in Leipzig hätte die Landesregierung die Ausnahmen regeln müssen, „um zumindest Versammlungen unter freiem Himmel mit begrenzter Teilnehmerzahl unter Beachtung von Schutzauflagen wieder möglich zu machen.“
36-Jähriger hatte geklagt
Die Versammlungsverbote durften zwar auf das Infektionsschutzgesetz gestützt werden, hieß es weiter, und andere Schutzmaßnahmen wären wohl nicht gleich wirksam gewesen, dennoch sei der Zweck außer Verhältnis zur Schwere des Grundrechtseingriffs gestanden. Geklagt hatte ein 36-Jähriger, der gegen eine Einschränkung der Grundrechte vor dem Gesundheitsministerium in Dresden demonstrieren wollte. In der Vorinstanz am sächsischen Oberverwaltungsgericht hatte er zunächst keinen Erfolg.
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