Viele Steirer bessern sich ihr Einkommen durch Nebenjobs auf - doch dabei gibt es so einiges zu beachten, von Konkurrenzklauseln bis zur Arbeitszeit. Arbeiterkammer-Experte Wolfang Nigitz klärt auf.
Durch Konkurrenzverbote wird klar geregelt, ob eine Nebenbeschäftigung während eines laufenden Dienstverhältnisses erlaubt ist oder nicht. Im Gegensatz dazu beschränkt eine Konkurrenzklausel die Erwerbsfreiheit nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
Darüber hinaus sind vertragliche Nebenbeschäftigungsverbote möglich. Die Prüfung, ob ein vertraglich vereinbartes Nebenbeschäftigungsverbot zulässig ist, erfolgt im Einzelfall.
Arbeitgeber immer vorher informieren
Ratsam ist es, die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber vorher zu informieren beziehungsweise eine schriftliche Zustimmung einzuholen, auch wenn keine Meldepflicht vereinbart ist. Ein unzulässiger Nebenjob kann nämlich zu nachteiligen arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.
Da die Arbeitszeit mehrerer Arbeitsverhältnisse zusammengerechnet wird, ist darauf zu achten, dass die Beschäftigungen zusammen die gesetzliche Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht überschreiten. So sind maximal zwölf Stunden täglich beziehungsweise 60 Stunden wöchentlich - durchschnittlich maximal 48 Stunden binnen 17 Wochen - erlaubt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, bei denen die Höchstgrenze überschritten wird, droht eine Geldstrafe.
„Gewusst wie“ ist eine Service-Serie der „Krone“ und der Arbeiterkammer. Experten der steirischen Arbeiterkammer geben wöchentlich in der „Krone“ nützliche Tipps zu allen möglichen Fragen, die Steirer im Alltag beschäftigen: von Arbeit über Wohnen bis zu Freizeit und Urlaub.
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