Von Neuigkeiten in Bezug auf die HG Lab Truck GmbH spricht die Kanzlei Scheiber Law, sie bezieht sich hierbei auf den Obersten Gerichtshof. Die „Tiroler Krone“ konfrontiert damit die Verantwortlichen der HG Lab Truck GmbH, die dazu auch umfassend Stellung beziehen.
In der Causa Auskunftsverfahren gegen die HG Lab Truck GmbH meldete sich am Dienstag die Anwaltskanzlei Scheiber Law zu Wort: „Personenbezogene Daten von mehr als 24.000 Covid-positiven Personen in Tirol wurden bekanntlich widerrechtlich offengelegt. Betroffen ist augenscheinlich jeder, der zwischen Jänner 2021 und Juni 2021 in Tirol positiv auf das Coronavirus getestet wurde. Die HG Lab Truck GmbH führte die Testanalysen durch. Das Unternehmen verweigerte bis zuletzt, Auskunft zu erteilen, ob potenziell Betroffene vom Datenleck tatsächlich betroffen sind. Wir brachten deshalb Auskunftsklagen gegen die HG Lab Truck ein. Unlängst entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) rechtskräftig zugunsten unserer Mandanten.“
Die Frage lautet: Schadenersatz oder nicht?
Das bedeutet konkret: Die HG Lab Truck GmbH sei nun verpflichtet, bekannt zugeben, ob man vom Datenleck betroffen sei. „Im weiteren Prozessverlauf werden die Gerichte noch darüber zu entscheiden haben, ob unseren Mandanten ein Schadenersatz für die verspätete Auskunftserteilung gebührt“, wird betont.
„Dieser Vorwurf entbehrt jeglicher Grundlage“
Die „Tiroler Krone“ konfrontierte die HG Lab Truck GmbH damit, die wie folgt Stellung dazu nimmt: „Der Vorwurf, wir haben Daten von Coronavirus-Getesteten widerrechtlich offengelegt, entbehrt jeglicher Grundlage. Der Berichterstattung zweier Medien war zu entnehmen, dass diese über derartige Daten verfügen. Wie diese Daten in ihren Besitz gelangten, ist nach wie vor Gegenstand von Ermittlungen. Das an diese beiden Medien gerichtete Auskunftsverlangen unsererseits blieb inhaltlich unbeantwortet. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde von der Datenschutzbehörde unter Berufung auf das Medienprivileg, demzufolge Medienunternehmen von der Anwendung der Datenschutzgrundverordnung ausgenommen sind, abgewiesen. Wir wandten uns daraufhin an den Verfassungsgerichtshof, der uns Recht gab und das Medienprivileg als verfassungswidrig aufhob. Nun muss die Datenschutzbehörde neuerlich über die Beschwerde entscheiden.“
„Wir bleiben weiterhin gelassen“
Und weiter: "Den angeführten Entscheidungen des OGH haben wir vollumfänglich entsprochen. Wegen der bis dahin unklaren Rechtslage waren wir erst auf dieser Grundlage zur Auskunftserteilung gegenüber den von der Kanzlei Scheiber Law vertretenen Personen verpflichtet. In Ermangelung irgendeines Schadens steht diesen allerdings von vornherein kein Anspruch auf Schadenersatz zu. Der öffentliche Aufruf zur Beteiligung an einem derartigen Verfahren durch einen Rechtsanwalt erinnert an bereits bekannte Abmahnwellen samt Zahlungsaufforderungen, die ebenfalls ohne Ergebnis blieben. In diesem Zusammenhang ist auch die Bewerbung einer angeblich ,kostenlosen‘ anwaltlichen Tätigkeit zu hinterfragen. Wir sehen der weiteren Verfahrensführung jedenfalls gelassen entgegen."
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