Der Betroffene war schon mehrmals als Patient in der Psychiatrie am Landeskrankenhaus Rankweil in Vorarlberg. Nach einem Prozess am Dienstag ist es nun aber fix, dass er in eine geschlossene Anstalt eingewiesen wird.
„Ich bitte um meine Entlassung“, richtet der 41-jährige Angeklagte sein Schlusswort am Dienstag an den Schöffensenat in der Verhandlung am Landesgericht Feldkirch. Doch der Schöffensenat folgt den Ausführungen von Gutachter Reinhard Haller und spricht sich für die Einweisung des Betroffenen in ein forensisch-therapeutisches Zentrum aus.
Der Grund dafür: Der Afghane ist hochgradig geisteskrank. Und die Zukunftsprognose ist laut Haller negativ. „Die bisherigen Behandlungen am Landeskrankenhaus Rankweil haben nicht gefruchtet. Wird der unter anderem an paranoider Schizophrenie Leidende nicht fix eingewiesen, sind in absehbarer Zeit wieder Taten mit schweren Folgen zu befürchten“, erklärt der Gerichtsgutachter.
„Wäre der Betroffene bei den Taten zurechnungsfähig gewesen, hätte er wegen versuchtem Widerstands gegen die Staatsgewalt und schwerer Körperverletzung verurteilt werden müssen.“
Staatsanwalt Manfred Melchhammer
Junge Frau aus Wagen gezogen
Anlass für den nunmehrigen Beschluss sind zwei Vorfälle im Frühling des vergangenen Jahres. Ende April zerrt er in Dornbirn grundlos eine junge Autofahrerin aus dem Wagen, als diese rückwärts ausparken will. Als kurz darauf Polizeibeamte versuchen, den Mann zu verhaften, werden auch sie von dem Geisteskranken attackiert und verletzt.
Im Landeskrankenhaus Rankweil randaliert der Afghane dann erneut. Wieder muss die Polizei einschreiten. Und wieder ist der Mann kaum zu bändigen. „Ich habe niemanden angegriffen und wollte auch niemanden verletzen“, verantwortet sich der Betroffene im Prozess. Die als Zeugen geladenen Polizisten schildern jedoch detailliert die Vorfälle, sodass für den vorsitzenden Richter Thomas Hofer kein Zweifel besteht, dass sich die Taten so zugetragen haben.
Angeklagter war nicht zurechnungsfähig
Da laut Haller der 41-Jährige bei den Taten unzurechnungsfähig gewesen ist, kann dieser auch nicht wegen versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt und schwerer Körperverletzung belangt werden. Der Einweisungsbeschluss ist rechtskräftig.
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