Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden: Das Einsperren einer psychisch kranken Neunjährigen in einer steirischen Wohngemeinschaft war unzulässig und erhöhte zudem die Gefahr. Denn das Kind hatte eine Glasscherbe in der Hand und war nicht alleine im Zimmer.
Nach Misshandlungen, Vernachlässigung und Missbrauch in ihrer Ursprungsfamilie litt die Bewohnerin einer WG in der Steiermark an einer komplexen Traumatisierung. Immer wieder kam es bei der damals Neunjährigen zu Aggressionsausbrüchen und Selbstverletzungen.
Mitbewohnerin war mit eingeschlossen
So auch im Dezember 2020: „Sie hatte eine Scherbe in der Hand und ließ sich von der Betreuerin verbal nicht beruhigen. Es bestand die Gefahr, dass sie sich selbst oder den Mitbewohner, den sie mit dem Umbringen bedrohte, verletze“, heißt es dazu in einem aktuellen OGH-Entscheidungstext. Weshalb die Betreuerin sie kurzzeitig in ihrem Zimmer einschloss. Allerdings wurde das Mädchen gemeinsam mit einem anderen Kind eingeschlossen, die Scherbe hatte es dabei noch in der Hand.
OGH: Unzulässige Freiheitsbeschränkung
„Wir haben bei Gericht beantragt, diese Freiheitsbeschränkung zu überprüfen, denn aus unserer Sicht war die Maßnahme zur Gefahrenabwehr denkbar ungeeignet“, erklärt Grainne Nebois-Zeman vom Verein VertretungsNetz, der gemeldete Freiheitsbeschränkungen kontrolliert. Der Fall ging bis zum Obersten Gerichtshof (OGH). Dieser bestätigte nun: Das Einsperren der Neunjährigen war eine unzulässige Freiheitsbeschränkung. Zwar bestand Gefahr für Leben und Gesundheit anderer Bewohner. Diese Gefährdung wurde aber durch das Einsperren des Kindes mit einer anderen Mitbewohnerin erhöht.
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