Im Burgenland gab es heuer schon einige Unwetter. Betroffene sollten auf jeden Fall aus rechtlicher Sicht einige Dinge beachten - etwa, wenn es um Schadensmeldungen an die Versicherung geht.
Im Südburgenland hat sich die Lage nach den Unwettern entspannt, Schäden gibt es aber genug. Betroffene haben zudem oft mit rechtlichen Fragen zu kämpfen. Bei der Arbeiterkammer Burgenland gibt es dazu zahlreiche Anfragen.
Schäden rasch melden und genau dokumentieren
Oft kommt es zu Schäden bei Häusern oder Autos. Die Konsumentenschützer der Arbeiterkammer Burgenland raten, alles rasch an die Versicherung zu melden und anhand von Fotos und Videos genau zu dokumentieren. „Danach wird der Schaden meist von einem Sachverständigen geprüft“, erklärt AK-Konsumentenschützer Christian Koisser. Verweigert die Versicherung die Deckung, sollte man die Rechtsgrundlage erfragen. „Trägt die Antwort nicht zur Klärung bei, umgehend den AK-Konsumentenschutz kontaktieren“, rät Koisser.
Katastrophenfolgen steuerlich absetzen
Ein Teil der Kosten lässt sich auch als außergewöhnliche Belastung bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Darin enthalten sind etwa Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beseitigung der Katastrophenfolgen stehen oder Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände für das tägliche Leben, wie Kleidung, Möbel oder Geschirr. Auch Mietkosten für ein Überbrückungsquartier sind absetzbar. „Abgezogen werden müssen vorher Kostenersätze wie Erstattungen von Versicherungen und auch Spenden oder Subventionen“, warnt AK-Steuerexpertin Nadja Wagner. Klar ist auch: Luxusgegenstände, wie etwa eine Foto- und Filmausrüstung, sind nicht absetzbar.
Arbeitgeber bei einer Verspätung informieren
Egal, ob Überschwemmung, Sturmschäden oder Vermurungen: Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgebern sofort Bescheid zu sagen, wenn sie sich aufgrund eines Naturereignisses verspäten oder gar nicht kommen können. „Sie müssen alles Zumutbare unternehmen, um pünktlich da zu sein. Ob eine Maßnahme zumutbar ist, wird im Einzelfall geprüft“, sagt Arbeitsrechtsexpertin Doris Graser-Kern. Klar ist aber auch: Verspätungen oder Fernbleiben im Katastrophenfall sind kein Entlassungsgrund und der Lohn muss weiter bezahlt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch freiwillige Mitglieder von Einsatz- oder Katastrophenhilfsorganisationen wie der Feuerwehr bei Großschadensereignissen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Nähere Infos dazu gibt es bei der Arbeiterkammer
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