Es zählt meist zu den unangenehmen Momenten im Berufsleben, an denen aber die wenigsten Arbeitnehmer vorbeikommen: Die Kündigung eines Dienstverhältnisses. Damit der Abschied nicht unnötig unangenehm wird, sollte man einige grundlegende Dinge wissen. Arbeitsrecht-Experte Lorenz Kavallar klärt auf.
Eine Kündigung kann von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern jederzeit ausgesprochen werden - sogar im Urlaub oder im Krankenstand. Die Kündigungsfrist beginnt zu laufen, wenn die Kündigung der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zugeht. Es gelten Kündigungsfristen und Termine, die eingehalten werden sollten, ansonsten könnten finanzielle Nachteile folgen.
Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung. Das heißt, es braucht keine Zustimmung, und sie gilt ab dem Zeitpunkt, wann sie der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zugeht.
Am besten immer schriftlich kündigen
Das Gesetz sieht keine bestimmte Kündigungsform vor. Man kann daher mündlich oder schriftlich kündigen, außer der Kollektiv- oder Dienstvertrag sieht eine bestimmte Form vor. Aus Beweisgründen ist es jedoch besser, eine Kündigung schriftlich zu überreichen.
Falls das Kündigungsschreiben persönlich überbracht wird, ist es ratsam, sich die Übergabe auf einem zweiten Exemplar mit Datum und Unterschrift bestätigen zu lassen. Auf der Homepage der Arbeiterkammer steht ein Musterbrief zur Kündigung zum Download zur Verfügung. Bei Unklarheiten sollten sich Betroffene unbedingt bei der AK Steiermark informieren.
„Gewusst wie“ ist eine Service-Serie der „Krone“ und der Arbeiterkammer.
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