Viele Eltern möchten ihr Kind am ersten Schultag unbedingt begleiten. Muss man dazu Urlaub nehmen oder ist das ein Grund für eine Freistellung? Arbeitsrecht-Expertin Katharina Urleb klärt auf.
Der erste Schultag ist nicht nur für das Kind, sondern auch für die Eltern ein besonderer Tag. Aufgrund der engen Eltern-Kind-Beziehung kann somit der Einschulungstag des Kindes in Ausnahmefällen einen wichtigen in der Person gelegenen Dienstverhinderungsgrund darstellen.
Nur kürzest notwendiger Zeitraum
Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn keine andere Person, zu welcher das Kind eine Nahebeziehung hat, zur Verfügung steht, um das Kind zu begleiten. Die familiäre Beistandspflicht bezieht sich nur auf den kürzest notwendigen Zeitraum. Individuelle Aktivitäten oder Feierlichkeiten im Abschluss sind vom Dienstverhinderungsgrund nicht umfasst.
Kollektivvertraglich oder durch Betriebsvereinbarungen können günstigere Regelungen getroffen werden. Jedenfalls ist der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber der Dienstverhinderungsgrund rechtzeitig anzuzeigen und auf ihr bzw. sein Verlangen nachzuweisen.
Ganzer Tag nur mit Urlaub
Nach dem offiziellen Teil des ersten Schultages besteht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung mehr. Wenn der ganze Tag mit dem Kind verbracht werden soll, muss eine entsprechenden Urlaubs- oder Zeitausgleichsvereinbarung mit der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber getroffen werden.
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