Vier Monate war Stillstand, jetzt hat die türkis-grüne Koalition hektische Verhandlungen zu härteren Strafen für Darstellungen von Kindesmissbrauch gestartet - angetrieben vom Urteil gegen Ex-Burgstar Florian Teichtmeister. Aus Sicht der Grünen ist der Gesetzesentwurf fertig, die ÖVP sieht offene Fragen. Ein Teil ist besonders umstritten.
Die Novelle zur Verschärfung des Sexualstrafrechts lag vier Monate herum. Nach dem umstrittenen Urteil gegen den Schauspieler Florian Teichtmeister hat das Justizministerium nun Druck bekommen und in aller Hektik Verhandlungen mit Jugendstaatssekretärin Claudia Plakolm gestartet.
Das Ressort von Ministerin Alma Zadic (Grüne) hat der ÖVP eine überarbeitete Version des Gesetzesvorhabens übermittelt. Die Reform beinhaltet neben härteren Strafen zielgerichtete Prävention und einen neuen Rechtsbegriff. Bei Herstellung oder Anbieten einer Vielzahl (ab 30 Fotos/Videos) von Missbrauchsdarstellungen sollen demnach künftig bis zu fünf Jahre Haft möglich sein.
Umstrittene Verschärfung
So wie die Verschärfung aktuell geplant ist, würden auch Jugendliche, die sich gegenseitig Nacktbilder schicken, kriminalisiert werden. Für Plakolm besteht deswegen noch Nachbesserungsbedarf. Geplant ist, dass die Verschärfungen im Oktober beschlossen werden, fraglich ist, ob diese Frist hält.
Der Gesetzesentwurf sieht auch Ausweitung der Tätigkeitsverbote für bereits verurteilte Täter vor. Um diese sicherzustellen, soll das bisherige Erfordernis der Tätigkeit beziehungsweise der Tätigkeitsabsicht zum Tatzeitpunkt wegfallen.
Verpflichtende Kinderschutzkonzepte
Künftig müssen zudem alle Bundesschulen verpflichtend Kinderschutzkonzepte umsetzen. Ein neues Gütesiegel für Kinderschutz soll Eltern zeigen, wo ihre Kinder ausreichend geschützt werden. Zudem soll der Begriff der „Kinderpornografie“ ersetzt werden, ursprünglich war „Darstellung von Kindesmissbrauch“ angedacht. Nun ist folgendes Sprachungetüm vorgeschlagen: „Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen.“
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