Eine Wissenslücke brachte einem aus dem Fernsehen bekannten Antiquitätenhändler in Linz eine Geldstrafe ein. Er glaubte, wenn Elfenbein-Erzeugnisse alt genug sind, darf damit gehandelt werden. „Ich will von dem Zeug nichts mehr wissen“, sagte er zur Richterin.
„Bei Elfenbein müssen alle Alarmglocken schrillen“ - die Richterin am Landesgericht Linz hatte das erste Mal mit dem Artenhandelsgesetz zu tun, auch der Staatsanwalt meinte: „ein seltener Fall“. Vor ihr saß ein aus dem Fernsehen bekannter Antiquitätenhändler, der im Internet einen 1,8-Kilogramm-Elfenbeinkrug angeboten hatte. Doch Elfenbein unterliegt de facto einem Handelsverbot.
„Ich dachte, das sei kein Problem, weil er älter als 100 Jahre ist. In der Branche ist jeder der Meinung, dass das dann erlaubt ist“, argumentierte der 59-Jährige, der den Krug vor etwa acht Jahren um 2000 Euro von einem alten Mann gekauft hatte. Der Krug wurde zum Ladenhüter, war mehrmals auf Messen im In- und Ausland, aber keiner schaute ihn an - deshalb kam er im Internet zum Verkauf.
Zoll statt Käufer
Dort entdeckte ihn der Zoll, konfiszierte ihn und zeigte den Händler an. Weil der Angeklagte aus dem TV bekannt ist und seine Expertise „etwas wert“ sei, sah der Staatsanwalt keinen Spielraum für eine Diversion, sah aber keine böse Absicht und bat um eine Strafe, die nicht im Register aufscheint. Die Richterin, die beim Angeklagten einen „höheren Sorgfaltsmaßstab“ verlangte, folgte dem Ankläger und auch dem Angeklagten, der um ein mildes Urteil bat. Aus der angeklagten Absicht wurde eine grobe Fahrlässigkeit: 800 Euro Geldstrafe, zur Hälfte bedingt, der Krug bleibt beim Staat. „Ich will das Zeug nie wieder sehen“, so der Angeklagte, der das Urteil annahm und seine Kollegen warnt: „Hände weg vom Elfenbein!“
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