„Amtsgeheimnis!“: Kaum ein anderes Wort bekommt der Bürger öfters zu hören, wenn er bei Behörden um Auskunft anfragt. So ist er in der Regel auch rasch abgewimmelt, denn mit dem Begriff kann der Laie meist wenig anfangen. Dabei ist längst nicht alles so geheim, wie es Behörden gerne für sich in Anspruch nehmen, manches hingegen sehr wohl - und vermutlich ein Großteil Abwägungssache. Ein Erklär-Versuch.
Das geltende Amtsgeheimnis ist in der Bundesverfassung definiert - konkret ist es durch die Amtsverschwiegenheit und die Auskunftspflicht (Art. 20, Abs. 3 und 4 B-VG) geregelt. Es gilt grundsätzlich für alle Gemeinde-, Landes- und Bundesbehörden bzw. deren Mitarbeiter und generell einmal gegenüber jedermann, selbst gegenüber dem Ehepartner. Und damit ist es dann zum Großteil auch schon wieder vorbei mit der Klarheit - zumindest für den Laien.
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