Ein Tiroler ignorierte Aufforderungen zur Teilnahme an der Mikrozensus-Erhebung der Statistik Austria. Sein Einspruch gegen die verhängte 250-Euro-Strafe half nicht. Tatsächlich besteht eine Mitwirkungspflicht, wissen dürfte das aber nicht jeder ...
Dieser Fall sollte auch anderen Staatsbürgern eine Lehre sein: Wie Mitglieder anderer Haushalte (konkret 25.000 pro Quartal) wurde auch ein Tiroler per Zufallsprinzip aufgefordert, an der statistischen Erhebung (Mikrozensus) teilzunehmen. Es geht um international vergleichbare Daten zur Erwerbs- und Wohnungssituation.
Interview und weitere Schritte
Die Prozedur ist recht aufwendig: Einem persönlichen Interview folgen bis zu vier telefonische Befragungen, auch online ist beim Folgetermin möglich. Der Tiroler hatte daran offenbar kein Interesse. Es wurde „von fünf Befragungen lediglich die dritte telefonisch durchgeführt“, fasst das Landesverwaltungsgericht zusammen – nachdem der Betreffende für die Nichtteilnahme mit 250 Euro bestraft worden war und Einspruch erhob.
Viele versuchte Anrufe, dann folgte RSb-Brief
Das Gericht zählt auf, dass 15-mal versucht worden sei, den Mann telefonisch zu kontaktieren. Als er einmal tatsächlich abhob bzw. zurückrief und den Namen Statistik Austria hörte, legte er sofort wieder auf. Auch ein Mahnschreiben per hinterlegtem RSb-Brief fruchtete nicht. Der Einwand, dass man aufgrund von Arbeit keine Zeit habe, gilt übrigens nicht als Grund für die Verweigerung. „Es können diese Befragungen auch am Wochenende durchgeführt werden“, schreibt das Landesverwaltungsgericht in aller Deutlichkeit.
Für den Mikrozensus besteht Auskunftspflicht. Jeder zufällig ausgewählte Haushalt muss an der Befragung teilnehmen.
Information der Statistik Austria
Verweigerung gilt als Ungehorsamsdelikt
Letztlich wurde dem Tiroler ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt zur Last gelegt. Sein Einspruch war erfolglos, die Zahlung erhöhte sich inklusive eines Beitrages zu den Verfahrenskosten auf insgesamt 275 Euro. Die Statistik Austria schreibt auf der Homepage unmissverständlich: „Für den Mikrozensus besteht Auskunftspflicht. Jeder zufällig ausgewählte Haushalt muss an der Befragung teilnehmen.“
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