Ein Kärntner Landwirt wurde angezeigt, weil er das Futter in der freien Natur lagert. Er blitzte mit seinem Einspruch beim Verwaltungsgerichtshof ab.
Diese Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes könnte noch große Auswirkungen auf die Landwirtschaft in unserem Land haben. Die Höchstrichter haben nämlich nach der Klage eines Bauern aus Kärnten festgestellt, dass das Lagern von Siloballen in der freien Natur nicht zulässig sei.
Der Bauer war von Umweltschützern angezeigt worden, weil er das in Folie eingewickelte Futter - in erster Linie handelt es sich dabei um Gras oder Mais - nicht auf seinem Hof, sondern auf einer Wiese außerhalb des Siedlungsgebietes gelagert hatte. Der Landwirt erhob gegen die Anzeige Einspruch und verwies darauf, dass auch andere Bauern ihre Siloballen auf diese Art lagern, es also der guten landwirtschaftlichen Praxis entspreche.
Gesetzlich geregelt
Dieser Argumentation konnten die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes allerdings nicht folgen. Sie verweisen in ihrer Urteilsbegründung auf das Kärntner Naturschutzgesetz. Das sehe auch keine Möglichkeit vor, Ausnahmen für die Lagerung von folierten Siloballen zu genehmigen. Und die Höchstrichter verweisen auf einen weiteren gravierenden Aspekt. Durch die strenge gesetzliche Regelung soll nämlich verhindert werden, dass die beschränkt vorhandene Ressource Boden durch „unreflektierte wirtschaftliche Nutzung“ verbraucht wird.
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