Seit rund 20 Jahren gibt es in Österreich die sogenannte Abfertigung neu. Viele Arbeitnehmer wissen aber nicht, ab wann und unter welchen Voraussetzungen sie sich die Abfertigung eigentlich auszahlen lassen können. Arbeitsrecht-Expertin Verena Stiboller klärt auf.
Beschäftigte, die ab 1. Jänner 2003 in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis neu eingetreten sind, haben Anspruch auf Abfertigung neu. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber zahlt ab dem zweiten Monat der Beschäftigung 1,53 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts inklusive Sonderzahlungen in eine betriebliche Vorsorgekasse (BVK) ein.
Auszahlung frühestens nach drei Jahren
Nach mindestens drei Einzahlungsjahren kann man sich die Abfertigung von der BVK innerhalb von sechs Monaten ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszahlen lassen. Die Abfertigung bleibt in der BVK und wird weiter veranlagt, wenn keine drei Einzahlungsjahre vorliegen, oder sofern drei Einzahlungsjahre vorliegen, das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt wurde (ausgenommen Kündigung während der Elternteilzeit), es zu einem unberechtigten vorzeitigen Austritt oder zu einer berechtigten Entlassung kam.
Sind die Voraussetzungen für die Auszahlung nicht erfüllt, bleibt die Abfertigung in der BVK und wird weiter veranlagt. Möchte man seine Abfertigung ausbezahlt haben, muss das der BVK innerhalb von 6 Monaten ab Ende des Arbeitsverhältnisses schriftlich mitgeteilt werden. Ansonsten bleibt die Abfertigung in der BVK.
„Gewusst wie“ ist eine Service-Serie der „Krone“ und der Arbeiterkammer.
Kommentare
Willkommen in unserer Community! Eingehende Beiträge werden geprüft und anschließend veröffentlicht. Bitte achten Sie auf Einhaltung unserer Netiquette und AGB. Für ausführliche Diskussionen steht Ihnen ebenso das krone.at-Forum zur Verfügung. Hier können Sie das Community-Team via unserer Melde- und Abhilfestelle kontaktieren.
User-Beiträge geben nicht notwendigerweise die Meinung des Betreibers/der Redaktion bzw. von Krone Multimedia (KMM) wieder. In diesem Sinne distanziert sich die Redaktion/der Betreiber von den Inhalten in diesem Diskussionsforum. KMM behält sich insbesondere vor, gegen geltendes Recht verstoßende, den guten Sitten oder der Netiquette widersprechende bzw. dem Ansehen von KMM zuwiderlaufende Beiträge zu löschen, diesbezüglichen Schadenersatz gegenüber dem betreffenden User geltend zu machen, die Nutzer-Daten zu Zwecken der Rechtsverfolgung zu verwenden und strafrechtlich relevante Beiträge zur Anzeige zu bringen (siehe auch AGB). Hier können Sie das Community-Team via unserer Melde- und Abhilfestelle kontaktieren.