Seit rund 20 Jahren gibt es in Österreich die sogenannte Abfertigung neu. Viele Arbeitnehmer wissen aber nicht, ab wann und unter welchen Voraussetzungen sie sich die Abfertigung eigentlich auszahlen lassen können. Arbeitsrecht-Expertin Verena Stiboller klärt auf.
Beschäftigte, die ab 1. Jänner 2003 in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis neu eingetreten sind, haben Anspruch auf Abfertigung neu. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber zahlt ab dem zweiten Monat der Beschäftigung 1,53 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts inklusive Sonderzahlungen in eine betriebliche Vorsorgekasse (BVK) ein.
Auszahlung frühestens nach drei Jahren
Nach mindestens drei Einzahlungsjahren kann man sich die Abfertigung von der BVK innerhalb von sechs Monaten ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszahlen lassen. Die Abfertigung bleibt in der BVK und wird weiter veranlagt, wenn keine drei Einzahlungsjahre vorliegen, oder sofern drei Einzahlungsjahre vorliegen, das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt wurde (ausgenommen Kündigung während der Elternteilzeit), es zu einem unberechtigten vorzeitigen Austritt oder zu einer berechtigten Entlassung kam.
Sind die Voraussetzungen für die Auszahlung nicht erfüllt, bleibt die Abfertigung in der BVK und wird weiter veranlagt. Möchte man seine Abfertigung ausbezahlt haben, muss das der BVK innerhalb von 6 Monaten ab Ende des Arbeitsverhältnisses schriftlich mitgeteilt werden. Ansonsten bleibt die Abfertigung in der BVK.
„Gewusst wie“ ist eine Service-Serie der „Krone“ und der Arbeiterkammer.
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