Urteil zum Schmunzeln
Ärger am Strand: Gericht erlaubt Pinkeln ins Meer
Ist das Pinkeln ins Meer strafbar? Mit einem solchen Fall musste sich nun das Amtsgericht im deutschen Lübeck befassen. Jetzt steht das Urteil fest - und die Begründung sorgt für ein Schmunzeln.
Ein Urteil mit „Strahlkraft“, berichten gleich mehrere deutsche Medien vom Prozess am Dienstag. Was war passiert? Eine Streife des örtlichen Ordnungsamtes hat im Sommer 2022 einen Mann dabei erwischt, wie er sich im Schutze der Dunkelheit in die Ostsee erleichterte - am Spülsaum des Meeres (also dort, wo die See die Ablagerungen an Land spült) und mit dem Rücken zum Strand - etwa 20 Meter von seinen Freunden entfernt.
Das Resultat: 60 Euro Strafe wegen „Belästigung der Allgemeinheit und durch grob ungehörige Handlung“. Das wollte der Wildpinkler jedoch nicht auf sich sitzen lassen - er zahlte das verhängte Bußgeld nicht und zog vor Gericht.
Mann wohl „nur schemenhaft zu erkennen“
In Lübeck nahm sich nun ein Richter dem Fall an - und das mit einer ausgesprochenen Verliebtheit ins Detail. Der Mann sei im Schutze der Dunkelheit allenfalls schemenhaft zu erkennen gewesen, heißt es in der Urteilsbegründung. Es habe sich auch niemand belästigt gefühlt. Am Meer gebe es eben, anders als in den Bergen oder am Waldrand, keine andere Rückzugsmöglichkeit als die, möglichen Zuschauern den Rücken zuzukehren.
An „durchgehenden Pissoirs“ etwa würde auch das „gesellige Wasserlassen“ stattfinden. In der Gesellschaft sei der Vorgang auch tendenziell „eher nicht schambehaftet“, argumentiert das Gericht. „Außerhalb von Bedürfnisanstalten“ sei es üblich, sich entsprechend der Umgebung „den Blicken anderer zu entziehen, sich zumindest aber abzuwenden und diskret zu verhalten“.
„Nicht mindere Rechte als das Reh im Wald“
Auch eine möglicherweise belästigende Verschmutzung oder Geruchsbelästigung lehnt das Gericht ab. „Die Ostsee enthält eine Wassermenge von 21.631 Kubikkilometern Brackwasser.“ Außerdem hätte sich auch niemand beim Ordnungsamt beschwert. Und auch die Mitarbeitenden hätten zunächst „der Angelegenheit ihren Lauf gelassen“, bis der Mann wieder angezogen war und sich ihnen zuwandte.
Fast schon poetisch schließt das Urteil mit: „Der Mensch hat unter den Weiten des Himmelszeltes nicht mindere Rechte als das Reh im Wald, der Hase auf dem Feld oder die Robbe im Spülsaum der Ostsee.“ Der Mann wurde damit freigesprochen, die Strafe entfällt.
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