Oft sind es völlig unvorhersehbare Schicksalsschläge, die zum Verlust der persönlichen Entscheidungsfreiheit führen. Auch wenn man sich ungern mit solchen Szenarien beschäftigt, kann es im Ernstfall für große Erleichterung sorgen. Ein wichtiges Instrument ist dabei die Vorsorgevollmacht.
Bestimmte Krankheiten wie Demenz oder ein Unfall können zum Verlust der persönlichen Entscheidungsfähigkeit führen. Wer entscheidet dann für mich über meine Angelegenheiten? Eine rechtzeitig erteilte Vorsorgevollmacht gewährleistet, dass man im Fall der persönlichen Entscheidungsunfähigkeit nur von jener Vertrauensperson vertreten wird, die man zuvor selbst auch ausgewählt hat.
Vollmacht muss verschriftlicht werden
Die Vorsorgevollmacht kann nur vor einer Notarin bzw. einem Notar, einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt oder in einfachen Fällen auch vor einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden und muss schriftlich erfolgen. Der Umfang der Vorsorgevollmacht kann detailliert festgelegt werden.
Möglich ist etwa eine Vorsorgevollmacht für die Vertretung vor Gericht, Behörden oder Banken, für einzelne Rechtsgeschäfte wie einen Immobilienverkauf bis hin zu gewünschten medizinischen Behandlungen. Erst wenn die Entscheidungsunfähigkeit von einer Ärztin bzw. einem Arzt bestätigt ist, erlangt die Vorsorgevollmacht ihre Gültigkeit. Bis dahin kann sie jederzeit widerrufen werden.
Bei allgemeinen Fragen zum Thema Vorsorgevollmacht wenden Sie sich an die AK Steiermark.
„Gewusst wie“ ist eine Service-Serie der „Krone“ und der Arbeiterkammer.
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