Alles anders in der gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen dem TVB Paznaun-Ischgl und Ex-Geschäftsführer Andreas Steibl: Das Urteil, dass die Kündigung nicht rechtmäßig war, wurde aufgehoben.
Wir sind alle sehr erleichtert“, sagte TVB-Obmann Alexander von der Thannen im „Krone“-Telefonat, „das Urteil hatte sowieso niemand verstanden.“ Der langjährige Geschäftsführer des Ischgl-Marketing, Andreas Steibl, wurde nach Vorstandsbeschluss vom Tourismusverband Paznaun-Ischgl mit Wirkung Mai 2022 gekündigt.
Das Urteil hatte sowieso niemand verstanden.
TVB-Obmann Alexander von der Thannen
Bild: Daum Hubert
Aus sozialen Gründen erlaubt oder nicht?
Der damalige GF von Imst Tourismus, Thomas Köhle, folgte ihm nach. Steibl klagte erfolgreich beim Landesgericht Innsbruck gegen die Auflösung seines Dienstvertrages. Sein Anwalt argumentierte, Steibl sei „das Gesicht Ischgls“. Die Argumentation des Gerichtes war im Wesentlichen, die Kündigung sei aus sozialen Gründen nicht vertretbar. Der TVB ging in Berufung.
Wenn die Führung von insgesamt 60 Mitarbeitern nicht leitend ist, dann weiß ich auch nicht mehr.
Thomas Köhle, Nachfolger von Steibl als TVB-Geschäftsführer
Bild: Hubert Daum
Bei 60 Mitarbeitern gelten andere Regeln
„Unser Anwalt hat mich telefonisch informiert, dass das Oberlandesgericht Innsbruck die Klage abgewiesen beziehungsweise das Urteil aufgehoben hat“, bestätigte Köhle aus seiner Dienstreise in Dänemark. Es sei im Fokus darum gegangen, ob Steibl eine leitende Funktion inne hatte oder nicht. Bei einem Dienstnehmer in leitender Funktion sei nämlich die „soziale Begründung“ nicht möglich. Köhle: „Wenn die Führung von insgesamt 60 Mitarbeitern nicht leitend ist, dann weiß ich auch nicht mehr.“
„Steibl muss die Gehälter natürlich zurückzahlen“
Jedenfalls triumphiert natürlich auch TVB-Obmann von der Thannen: „Wir mussten aufgrund des Urteiles im April des heurigen Jahres alle Gehälter nachzahlen. Ich habe bereits unseren Anwalt beauftragt, diese nun zurückzufordern.“
Auch dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Steibl hat nun die Möglichkeit, sich in Form einer „außerordentlichen Revision“ an den Obersten Gerichtshof zu wenden,
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