Die Vorweihnachtszeit ist für Handelsangestellte eine alljährlich eine Belastungsprobe. Viele Geschäfte haben auch am 8. Dezember geöffnet. Doch sind Arbeitnehmer verpflichtet, an diesem Feiertag zu arbeiten, und welche Pflichten hat der Arbeitgeber dabei? Arbeitsrechtexperte Lorenz Kavallar klärt auf.
Für Handelsangestellte beginnt wieder die stressigste Zeit des Jahres - mit teils langen Arbeitszeiten. Für alle Branchen gibt es Höchstgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen. Wenn dieses Maximum geleistet wurde, darf die Chefin oder der Chef nicht noch mehr Arbeit aufbrummen. Beschäftigte haben das Recht, sich dagegen zu wehren. Diese absoluten Höchstgrenzen variieren je nach Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung.
Arbeit am Feiertag ist freiwillig
Handelsangestellte, die am 8. Dezember arbeiten, erhalten Bezahlung und Ersatzfreizeit. Die Arbeit an diesem Feiertag ist in jedem Fall freiwillig. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss bis 10. November Bescheid geben, ob das Geschäft am 8. Dezember von maximal 10 bis 18 Uhr geöffnet sein wird. Innerhalb einer Woche obliegt es den Beschäftigten zu- oder abzusagen. Wer sich weigert, am 8. Dezember zu arbeiten, darf deshalb nicht benachteiligt werden.
Eine Kündigung aus diesem Grund kann vor Gericht angefochten werden. Für den Feiertag gibt es neben der Bezahlung auch Ersatzfreizeit: Für Arbeit bis zu vier Stunden gibt es vier Stunden Zeitausgleich, für Arbeit über vier Stunden gibt es acht Stunden Zeitausgleich.
„Gewusst wie“ ist eine Service-Serie der „Krone“ und der Arbeiterkammer.
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