Ex-FPÖ-Klubobmann Johann Gudenus erhält für seinen Auftritt im Ibiza-Video kein „Honorar“. Der Wiener scheiterte mit seiner Forderung nach einer Einnahmen-Beteiligung vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) - konnte aber bei anderen Punkten Teilerfolge verbuchen.
Gudenus‘ denkwürdiger Auftritt im Ibiza-Video wird ihm kein Geld einbringen. Das hat der OGH entschieden. Der ehemalige Wiener Vizebürgermeister hatte laut „Presse“ unter anderem auf Rechnungslegung bzw. damit verbunden eine Einnahmen-Beteiligung geklagt.
Die Entscheidung ist ein Teilaspekt eines komplexen Verfahrens, in dem Gudenus vom Anwalt vor allem die Herausgabe und Löschung des Videos sowie Schadenersatz verlangte. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien wies als Berufungsgericht sämtliche dieser Ansprüche ab, wogegen Gudenus Revision an den OGH erhob - und bezüglich der Punkte zur Herausgabe und Löschung Recht bekam.
Gudenus fühlt sich ausgenutzt
Laut OGH ist es für eine Entscheidung dazu noch zu früh, da aufgrund der Gliederung des Prozessstoffs durch das Erstgericht eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Herstellung der Filmaufnahmen sowie deren Veröffentlichung noch nicht möglich sei.
Anders dagegen beim Anspruch auf Rechnungslegung als Voraussetzung für einen sogenannten „Verwendungsanspruch“ - mit diesem wollte Gudenus eine finanzielle Abgeltung dafür geltend machen, dass der Anwalt seine Bekanntheit ausgenutzt habe. Der Anspruch resultiere daraus, dass sich dieser „Aufwendungen erspart habe und für die ,wissentliche Inanspruchnahme der Persönlichkeit des Klägers‘ auch ohne Erlangung eines Vorteils ein Entgelt zahlen müsse“.
Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ist geregelt, dass vereinfacht gesagt dafür ein Ausgleich zu zahlen ist, wenn jemand ohne Erlaubnis das Bild einer bekannten Persönlichkeit zu Werbezwecken nutzt.
Regelung trifft bei Fall Gudenus nicht zu
Allerdings sah der OGH die Konstellation mit dem Ibiza-Video anders. „Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen dadurch, dass nicht einzelne Persönlichkeitsmerkmale des Klägers - etwa sein Name, sein Aussehen oder seine Stimme - zu einem vom Kläger nicht gebilligten wirtschaftlichen Zweck eingesetzt wurden.“
Vielmehr seien Filmaufnahmen eines Gesprächs hergestellt und weitergegeben worden, bei dem Gudenus davon ausgehen habe müssen, „dass ihm seine Äußerungen von den Gesprächsteilnehmern als Repräsentant seiner politischen Partei und als Träger öffentlicher Ämter zugerechnet werden“.
Verfahren um Herausgabe und Löschung geht weiter
Bei im politischen Diskurs relevanten Äußerungen und Handlungen von Politikern handle es sich aber nicht um Persönlichkeitsmerkmale wie das Aussehen, die Stimme oder den Namen einer Person. Nur weil Gudenus durch Aussehen und Stimme identifizierbar sei, mache dies seine Handlungen und Äußerungen nicht zum Bestandteil des Persönlichkeitsrechts im Sinn des ABGB. „Die Teilnahme eines Politikers an einem Gespräch erfüllt schon deshalb nicht den Sachbegriff des § 1041 ABGB.“
Der Anspruch auf Rechnungslegung wurde damit rechtskräftig abgewiesen. Das Verfahren um Herausgabe und Löschung des Videos geht dagegen weiter.
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