Ausblick auf 2024

Was sich für Autofahrer im neuen Jahr alles ändert

Motor
01.01.2024 17:01

Dass Autofahren im neuen Jahr billiger wird, damit haben wohl die wenigsten gerechnet. Aber es sind nicht nur Preiserhöhungen, die uns erwarten, sondern z.B. Bewährtes für E-Autokäufer oder auch umstrittene verpflichtende Neuerungen für Neuwagen. Wir blicken mit dem ÖAMTC auf das kommende Jahr 2024.

(Bild: kmm)

Sprit wird teurer
Die CO2-Steuer (offiziell CO2-Bepreisung), die es seit Oktober 2022 gibt, wird mit Jahresbeginn 2024 weiter erhöht. Von 32,50 Euro steigt der Preis 2024 auf 45 Euro pro Tonne. Inklusive Umsatzsteuer zahlt man pro Liter Diesel dadurch um 13,5 Cent, pro Liter Benzin 12,3 Cent je Liter extra als CO2-Abgabe. Im Vergleich zum Vorjahr wird Sprit also an der Zapfsäule um 3,7 bzw. 3,4 Cent je Liter teurer.

NoVA wird teurer - Maximalsatz 80 Prozent
Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) - die u.a. einmalig für Neufahrzeuge zu zahlen ist - steigt mit Jahreswechsel für alle neuen Pkw, die mehr als 99 Gramm an CO2 je Kilometer emittieren. Damit kommt es bei sämtlichen reinen Benzinern und Diesel-Pkw - egal ob Klein- oder Sportwagen - zu einer Erhöhung. Für einen Neuwagen der unteren Mittelklasse um rund 30.000 Euro bedeutet dies ein Plus von 300 Euro ab dem Jahreswechsel. Lediglich einzelne Hybride, vor allem aber Plug-in-Hybride, emittieren offiziell weniger und werden damit nicht teurer bzw. bleiben befreit. Auch für Elektroautos wird weiterhin keine NoVA fällig.

Für Neuwagen, die mehr als rund 5,9 Liter Diesel oder rund 6,7 Liter Benzin verbrauchen, wird es zusätzlich teurer. Ab 2024 ist für jedes Gramm CO2 je Kilometer über 155 Gramm, das in den Papieren steht, 80 Euro zu bezahlen. Das bedeutet grob, dass man für jeden Liter mehr an Normverbrauch zusätzlich ca. 2000 Euro für den Neuwagen zahlt.

Darüber hinaus wird der maximale Steuersatz der NoVA bei Pkw mit Jahresbeginn auf 80 Prozent angehoben (2023: 70 Prozent). Diese Verschärfung betrifft aber nur wenige Sport- und Luxuswagen.

Teurer wird es auch für Klein-Lkws, Quads und Motorräder: Bei Klein-Lkws gibt es jährliche Anpassungen, wenn auch erst ab höheren Emissionswerten als bei Pkw. Für Motorräder über 125 ccm wird es 2024 erstmals automatisch teurer, da hier der CO2-Abzugsbetrag der Berechnungsformel um den Wert 2 sinkt. Bei einem durchschnittlichen Motorrad, welches 100 g/km CO2 emittiert, steigt die NoVA um einen Prozentpunkt. Motorräder bis 125 ccm bleiben weiterhin befreit.

Auch heuer gilt eine Übergangsregelung: Wer für ein NoVA-pflichtiges Neufahrzeug einen unwiderruflichen schriftlichen Kaufvertrag bis 1. Dezember 2023 abgeschlossen hat, zahlt noch die niedrigere NoVA gemäß den Werten von 2023, sofern das Fahrzeug bis zum 1. April 2024 geliefert wird.

Motorbezogene Versicherungssteuer (mVSt) steigt
Die motorbezogene Versicherungssteuer fällt für fast alle Autos, die ab 1. Jänner 2024 erstmalig zugelassen werden, um 34,56 Euro pro Jahr höher aus als 2023. Nur bei sehr effizienten bzw. leistungsschwachen Pkws kommt es zu einer geringeren oder gar keiner Steuererhöhung. Wichtig: Für bereits zugelassene Fahrzeuge ändert sich nichts.

Verschärfung bei privater Dienstwagennutzung
Wer ein Firmenfahrzeug auch privat nutzt, muss dafür Steuern bezahlen - 2024 mehr als bisher, denn es kommt zu einer Verschärfung beim Sachbezug: Überschreiten die CO2-Emissionen laut den Papieren einen bestimmten Grenzwert, müssen in der Regel zwei anstatt 1,5 Prozent der Anschaffungskosten pro Monat versteuert werden. Für Firmenfahrzeuge, die im Jahr 2024 erstmalig zugelassen werden, wird der bisherige CO2-Grenzwert auf 129 Gramm je Kilometer (gemäß WLTP bei Pkw bzw. WMTC bei Motorrädern) abgesenkt. Für zuvor erstmals zugelassene Fahrzeuge gilt der jeweilige Grenzwert zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung. Für E-Fahrzeuge fällt auch weiterhin kein Sachbezug an.

Aufladen eines Firmen-E-Fahrzeugs zu Hause
Eine maßgebliche Erleichterung soll es für Nutzer von E-Firmenfahrzeugen geben. Wollte man sich bisher z.B. die Kosten für den zu Hause in das Firmen-E-Auto geladenen Strom steuerfrei ersetzen lassen, so war die Erkennung des Fahrzeugs durch die Ladestation selbst nötig. Rückwirkend mit Jahresbeginn 2023 ist es nun ausreichend, wenn Lademenge und Ladeort durch das Fahrzeug aufgezeichnet werden oder die eigene Ladestation z.B. per RFID-Karte bzw. -Chip freigeschalten wird, die/der ausschließlich dem Firmenfahrzeug zugeordnet ist. Durch die stark gestiegenen Strompreise ist 2024 ein steuerfreier Kostenersatz von 33,182 Cent/kWh möglich.

Rückwirkend ab 1.1.2023 sollen auch die Leasing-Raten für Wallboxen, die Arbeitgeber für Arbeitnehmer übernehmen, dezidiert steuerfrei sein, sofern die zugrundeliegenden Anschaffungskosten 2000 Euro nicht übersteigen. Bei höheren Anschaffungskosten sind die Raten für den übersteigenden Anteil steuerpflichtig.

Förderungen für E-Mobilität werden verlängert
Elektromobilität wird in Österreich 2024 mit 114,5 Millionen Euro gefördert. Die Förderung setzt sich aus dem E-Mobilitätsbonusanteil des Klimaschutzministeriums sowie dem Anteil der Auto- und Zweiradimporteure zusammen.

Privatpersonen bekommen für den Kauf eines E-Autos (inklusive Mehrwertsteuer) wie bisher insgesamt bis zu 5400. Die staatliche Förderung für E-Motorrad steigt von 1400 auf 1800 Euro, sodass Käufer nun insgesamt 2400 Euro Nachlass bekommen. Private Ladeinfrastruktur wird ebenfalls gefördert: Für Wallboxen und Ladekabel gibt es bis zu 600 Euro, Errichter von Gemeinschaftsanlagen in Mehrparteienhäusern erhalten bis zu 1800 Euro.

Für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur gibt es bis zu 30.000 Euro Förderung. Mit weiteren 10 Millionen Euro soll die Schnellladeinfrastruktur in derzeit unterversorgten Gebieten vorangetrieben werden.

Neuerungen rund um die Vignette
2024 gibt es erstmals die 1-Tages-Vignette. Sie ist ausschließlich digital verfügbar und wird wohl besonders für Urlaubende auf der Durchreise interessant sein. Kosten: Pkw 8,60 Euro, Motorräder 3,40 Euro

Neuerdings ist es einmal pro Jahr möglich, die digitale Vignette „mitzunehmen“, wenn man- ein neues Kennzeichen zugewiesen bekommt, sofern der Zulassungsbesitzer gleichbleibt. Die Umregistrierung kostet 18 Euro.

Streckenmaut für Menschen mit Behinderung gratis
Menschen mit Behinderungen bekommen die Jahresvignette und - seit 1. Dezember 2023 neu - auch die Streckenmaut, z. B. für Brenner- oder Tauernautobahn, kostenlos. Wenn die Daten zur Erlangung einer Gratisvignette im System vorliegen, erfolgt die Ausstellung der Mehrfahrtenkarte automatisch mit der Jahresvignette.

Rasern kann das Auto beschlagnahmt werden
Bei extremer Geschwindigkeitsübertretung (mehr als 80 km/h im Ortgebiet und mehr als 90 km/h außerorts) kann das Auto ab März 2024 beschlagnahmt und in weiterer Folge auch versteigert werden. Gehört das Auto nicht dem Raser, kann es zwar beschlagnahmt, aber nicht für verfallen erklärt und versteigert werden. Das gilt auch für Leasing- oder Mietautos. In solchen Fällen wird in den jeweiligen Fahrzeug-Papieren ein lebenslanges Lenkverbot für den Fahrer eingetragen.

Verpflichtende Assistenzsysteme
Nach der EU-Typengenehmigungs-Verordnung müssen Fahrzeuge mit Erstzulassungsdatum ab 6. Juli 2024 verpflichtend mit folgenden Fahrassistenzsystemen ausgestattet sein:

  • Notbremsassistent: Das System muss Hindernisse und fahrende Fahrzeuge erkennen, in einer nächsten Stufe auch Radfahrer und Fußgänger.
  • Notfall-Spurhalteassistent: Droht das Verlassen der Spur, warnt das Fahrzeug zuerst. Beim Verlassen der Spur greift das System aktiv ein und lenkt das Kfz zurück.
  • Intelligenter Geschwindigkeitsassistent: Die vorgeschriebene Geschwindigkeit wird über Kameras, Kartendaten oder Infrastruktursignale erfasst. Bei Überschreiten des Limits warnt das Fahrzeug oder es erfolgt eine automatische Übernahme von Tempolimits in den Tempomat oder Geschwindigkeitsbegrenzer. Ein Deaktivieren muss möglich sein, bei jedem Starten des Fahrzeugs ist er automatisch wieder aktiv. Eine Regelung, hoch die Treffsicherheit der Limiterkennung sein muss, gibt es aber nicht.
  • Rückfahrassistent: Mit Radar, Kamera oder Ultraschallsensoren werden Infos über hinter dem Fahrzeug befindliche Personen und Objekte ins Cockpit geliefert.
  • Notbremslicht: Wird stark abgebremst, zeigt das Auto mit pulsierenden Bremslichtern oder schnell aufleuchtender Warnblinkanlage die (Not-)Bremsung an. Ausgelöst wird das System durch einen Verzögerungssensor oder das ABS.
  • Müdigkeitswarner: Warnt Fahrer bei nachlassender Aufmerksamkeit.
  • Ereignisbezogene Datenaufzeichnung: Unfallbezogene Parameter vor, während und nach einem Aufprall werden - ausschließlich zum Zweck der Unfallforschung - gesammelt und anonymisiert abgelegt. Es darf keine Rückschlüsse auf Fahrzeug, Halter oder Lenker ermöglichen. Die Speicherung kann nicht deaktiviert werden.
  • „Alkolocks“: Eine Schnittstelle zur Erleichterung der Nachrüstung mit alkoholempfindlichen Wegfahrsperren kann die Inbetriebnahme des Kfz durch eine unter Alkoholeinfluss stehende Person unterbinden.

Große Wohnmobile zahlen künftig Lkw-Maut
Statt dem „höchsten zulässigen Gesamtgewicht“ entscheidet künftig die „technisch zulässige Gesamtmasse“, ob für ein Fahrzeug die Vignette oder die - höhere, fahrleistungsabhängige - Lkw-Maut zu bezahlen ist. Die beiden Ausdrücke klingen zwar im Prinzip gleich, der Unterschied liegt jedoch im Detail: Die technisch zulässige Gesamtmasse ist das vom Hersteller angegebene, maximal zulässige Gewicht des Fahrzeugs. Das „höchste zulässigen Gesamtgewicht“ ist im Fall von „abgelasteten“ Wohnmobilen ein freiwillig reduziertes Gesamtgewicht - und das ist für die Maut nun nicht mehr relevant.

Wohnmobile und andere auf 3,5 Tonnen „abgelastete“ Fahrzeuge, die nach dem 1. Dezember 2023 erstmals zugelassen werden, unterliegen also künftig der Lkw-Maut. Fahrzeuge von Menschen mit Behinderungen sind auf Antrag davon ausgenommen. Für den Altbestand (= Zulassung vor 1. Dezember 2023) gibt es eine fünfjährige Übergangsfrist.

Werkstätten bekommen Zugriff auf diebstahlrelevante Kfz-Bauteile
Damit freie Werkstätten auch weiterhin Zugang zu diebstahlrelevanten Kfz-Bauteilen (z. B. Schlüssel, Schlösser und Wegfahrsperre) haben, wurde EU-weit die Plattform SERMI (Security related Repair and Maintenance Information) geschaffen. 2023 sind die rechtlichen Grundlagen in Kraft getreten, 2024 erfolgt die Umsetzung - für den Zugang zu den sicherheitsrelevanten Fahrzeugdaten und somit für die Reparatur solcher Systeme benötigen Werkstätten dann eine Zertifizierung.

Vignetten im Ausland
In Ungarn steigen die Vignettenpreise für die Fahrzeugkategorie D2 (u. a. Pkw bis 3,5 t) um 16 Prozent. Die 10-Tagesvignette kostet nun rund 24 Euro, die Monatsvignette rund 38 Euro die Jahresvignette rund 210 Euro. Ab 1. März 2024 gibt es eine Tagesvignette zum Preis von rund 13 Euro.

In Tschechien verteuert sich die Jahresvignette von 1500 Tschechischen Kronen auf 2300 CZK (rund 90 Euro). Der Preis der Monatsvignette sinkt leicht auf rund 17 Euro, die 10-Tagesvignette kostet künftig 270 CZK (rund 11 Euro) statt 310 CZK. Auch Tschechien wird eine neue Tagesvignette anbieten - zum Preis von rund 8 Euro.

Strengere Verkehrsstrafen in Italien, Polen und Tschechien
Im kommenden Jahr verschärfen einige europäische Länder ihren Strafkatalog - was zu teils höheren Verkehrsstrafen führt. In Tschechien muss man z. B. im Falle des Fahrens unter Alkoholeinfluss mit bis zu 25.000 CZK (gut 1000 Euro) rechnen - bisher waren es 20.000 CZK (ca. 810 Euro). Wenn man sich weigert, einen Alkoholtest zu machen, sind bis zu 75.000 CZK (gut 3000 Euro) fällig, warnt der ÖAMTC. Auch die Strafen bei Überschreitung der Geschwindigkeitsbegrenzungen werden künftig erheblich teurer.

„Auch in Italien sind deutlich höhere Strafen für einige Verkehrsdelikte geplant. Grund der Verschärfungen sind die deutlich gestiegenen Unfallzahlen. Vor allem Ablenkung am Steuer, wie Handynutzung, oder auch das Fahren unter Alkoholeinfluss sollen härter bestraft werden“, sagt ÖAMTC-Reiseexpertin Yvette Polasek.

In Polen ist es ab 14. März 2024 möglich, bei bestimmten Verstößen ein Fahrzeug zu beschlagnahmen. Der polnische Gesetzgeber plant für Trunkenheitsfahrten eine Beschlagnahme und Einziehung des Tatfahrzeugs. Bei z. B. Firmen-, Miet- oder Leasingfahrzeugen etwa ist die Zahlung einer Geldauflage fällig.

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