Seit Jahresbeginn sind kleinere Fotovoltaik-Anlagen umsatzsteuerbefreit. Was das für den Endkunden genau bedeutet, erklärt Arbeiterkammer-Steuerexperte Bernhard Koller.
Seit 1. Jänner 2024 sind Fotovoltaik-Anlagen mit einer Spitzenleistung von 35 Kilowatt von der Umsatzsteuer befreit. Davon betroffen sind auch kleine Fotovoltaik-Anlagen, so genannte Balkonkraftwerke, die eine maximale Leistung von 800 Watt liefern.
Mühsame Förderansuchen entfallen
Für Verbraucherinnen und Verbraucher soll die neue Umsatzsteuerbefreiung eine Erleichterung darstellen. Denn dadurch entfallen für viele private Fotovoltaik-Anlagen die Förderungsanträge bei der Ökostrom-Förderstelle OeMAG. Bisher waren die Fördertöpfe aufgrund des großen Interesses an den Förderungen innerhalb kürzester Zeit „leergeräumt“.
Für den Betrieb der kleinen Balkonkraftwerke genügt eine Meldung an den Netzbetreiber. Durch die Steuerbefreiung, die zunächst bis 2026 gilt, sollen auch die Preise für Kauf und Montage der Anlagen sinken.
Geben Unternehmen niedrige Preise weiter?
Ob die Unternehmen die niedrigeren Preise tatsächlich an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben, bleibt abzuwarten. Die Regierung hat jedenfalls angekündigt, die weitere Entwicklung beobachten zu wollen.
Nicht gefördert wird die Erweiterung einer Fotovoltaik-Anlage. Bei Unklarheiten kann man sich an die Steuerabteilung der Arbeiterkammer Steiermark wenden.
„Gewusst wie“ ist eine Service-Serie der „Krone“ und der Arbeiterkammer.
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