AK-Triumph vor Gericht

Strompreiserhöhung der Tiwag war nicht erlaubt

Tirol
30.01.2024 10:32

Tirols AK-Präsident Erwin Zangerl hatte die Schnauze voll: „Die Erhöhungen gehören geprüft!“, forderte er und reichte Klage gegen den Landesenergieversorger Tiwag ein. Nun ist es da, das mit großer Spannung erwartete Urteil. Und auch wenn noch nicht rechtskräftig, enthält es einige Sprengkraft. Denn laut dem Erstgericht war die Erhöhung des Strompreises im Jahr 2022 durch die Tiwag nicht rechtskonform und bestätigt damit die rechtliche Ansicht der AK.

„Das Urteil kann getrost als Meilenstein in unserer Arbeit gesehen werden und ich bin hocherfreut, dass das Gericht unsere Auffassung teilt“, jubelt AK-Präsident Zangerl in einer ersten Stellungnahme. Bei der im Mai 2023 von der AK eingebrachten Musterklage geht es um wichtige Grundsatzfragen sowie unter anderem auch um Auskunft und Informationen zu den tatsächlich zu tragenden Beschaffungskosten.

Konkret geht es um die Tiwag-Informationsschreiben bezüglich der massiven Preiserhöhungen bei Bestandsverträgen. Da fehlt aus Sicht der AK Tirol vor allem die erforderliche vollständige Transparenz. Die Klage betrifft somit nur die Altverträge, nicht jedoch die aufgrund des gewährten Bonus deutlich günstigeren Neuverträge.

Rasche Reaktion der Tiwag gefordert
„Das Gericht hat sich eingehend mit der komplexen Thematik auseinandergesetzt und die Unzulässigkeit der Preisanpassung des Arbeitspreises rechtlich - und gestützt auf gleich mehrere Rechtsverstöße - umfangreich begründet. Wir erwarten jetzt vom Landesenergieversorger eine rasche entsprechende Reaktion bzw. Akzeptanz und Erfüllung des Urteils gegenüber allen betroffenen Kunden“, stellt Zangerl klar.

Tiwag argumentierte mit gestiegenen Marktpreisen
Ende 2021 hatte Tiwag-Vorstandsprecher Erich Entstrasser eine Erhöhung des Strompreises mit Ende des zweiten Quartals 2022 um rund acht Prozent angekündigt. Die gestiegenen Preise am Markt würden die Energieversorger zu diesem Schritt zwingen, hieß es damals von Seiten des Tiwag-Vorstandes.

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