Dass auch bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstvertrages die Refundierung von Ausbildungskosten gefordert werden kann, weiß AK-Expertin Teresa Wasserfaller, die Tipps für Betroffene hat.
Voraussetzung für die Rückzahlung von Ausbildungskosten ist eine schriftliche Vereinbarung, die vor Beginn der Ausbildung abgeschlossen wird und aus der die Höhe der Kosten sowie die monatliche Reduzierung des Rückzahlungsbetrages hervorgehen. Eine allgemeine Vorwegvereinbarung im Arbeitsvertrag reicht nicht aus. Zurückgefordert werden können Kosten für eine Ausbildung, die Spezialkenntnisse vermittelt, die auch in anderen Unternehmen verwertet werden können, nicht jedoch Einschulungskosten.
Die Rückzahlungsverpflichtung ist zeitlich begrenzt und für Vereinbarungen, die ab dem 29. 12. 2015 abgeschlossen wurden, für vier Jahre, in besonderen Fällen für maximal acht Jahre zulässig. Ob Ausbildungskosten zurückzuzahlen sind, hängt von der Beendigungsart des Arbeitsverhältnisses ab.
Vereinbarungen schriftlich festhalten
Die Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht nur bei Arbeitnehmerkündigung, berechtigter Entlassung und unberechtigtem Austritt, sondern auch bei einer einvernehmlichen Auflösung. Der Arbeitgeber und die Arbeitgeberin können bei einer einvernehmlichen Auflösung auch auf die Rückzahlung verzichten. In diesem Fall empfiehlt es sich diese Vereinbarung schriftlich festzuhalten.
„Gewusst wie“ ist eine Service-Seite der „Krone“ und der Arbeiterkammer.
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