Viele junge Menschen gehen neben dem Studium arbeiten um sich etwas dazu zu verdienen. Dabei ist aber Vorsicht geboten: Werden gewisse Grenzen überschritten, droht eine Rückzahlung der Kinderbeihilfe. Arbeiterkammer-Expertin Maria Susanne Feirer klärt auf.
Volljährige Kinder dürfen maximal ein eigenes zu versteuerndes Einkommen von 15.000 Euro, die so genannte Steuerbemessungsgrundlage, pro Kalenderjahr erzielen. Nicht zum Zuverdienst zählen: Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Lehrlingseinkommen, Waisenpension, Waisenversorgungsgenüsse sowie einkommensteuerfreie Bezüge wie Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungs- oder Pflegegeld.
Rückzahlung nur in Höhe der Überschreitung
Übersteigt das Einkommen des volljährigen Kindes die Steuerbemessungsgrundlage im Kalenderjahr, ist die Familienbeihilfe nur in der Höhe zurückzuzahlen, in der diese Grenze überschritten wurde. Ein Einkommen über 16.981,20 Euro führt zum Wegfall der gesamten Familienbeihilfe für dieses Kalenderjahr.
Sollte es absehbar sein, dass man die Zuverdienstgrenze überschreitet, kann man mittels eines Antrages den „Wegfall“ der Familienbeihilfe, ab dem relevanten Monat, melden. Sollten die Einkünfte im darauffolgenden Kalenderjahr wegfallen oder geringer ausfallen, könnte ein neuer Antrag gestellt werden. Die Einkünfte eines Kindes sind bis zu jenem Kalenderjahr irrelevant, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet. Bei Fragen wenden sich Betroffene an die AK Steiermark.
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