In einigen Landesteilen ist wieder Schnee angesagt. Wann muss ich als Hausbesitzer eigentlich räumen? Und was ist, wenn ich bei der Rückkehr des Winters gerade auf Urlaub bin? Juristen erklären Ihnen, worauf Sie im Winter achten müssen - und warum man sich in High Heels nicht aufs Eis wagen sollte.
Bevor der Frühling kommt, klären die beiden Klagenfurter Rechtsanwälte Margarita Obergantschnig und Axel Seebacher noch über Schneeräumung und Dachlawinen auf.
Krone: Ich fahre auf Urlaub, da kann ich mich um eine Räumung rund ums Haus nicht kümmern, sollte es doch noch einmal schneien.
Irrtum! Eine Abwesenheit vom Eigenheim entbindet nicht von der Verpflichtung, für die ordnungsgemäße Schneeräumung und das Verhindern von Dachlawinen Sorge zu tragen. Sie müssen einen Dritten, etwa eine Fachfirma, damit beauftragen.
Aber wenn es wirklich sehr viel schneit, ist das Räumen doch sowieso sinnlos.
Die Räum- und Streupflicht entfällt zwar, wenn es absolut wirkungslos ist - aber das wird immer im Einzelfall beurteilt. Man sollte sich nicht darauf verlassen!
Der Schnee vom Nachbardach fällt immer auf mein Grundstück. Das stört mich.
Schnee muss auf dem eigenen Grundstück „gelagert“ oder sogar abtransportiert werden. Dachlawinen stellen also tatsächlich eine unzulässige unmittelbare Immission dar.
Wenn ich auf der eisigen Straße ausrutsche, ist sowieso der Weghalter schuld und haftet für meine Verletzung.
Nicht immer! Es gibt eine besondere Haftung des Wegehalters - aber nur dann, wenn er einen nicht ordnungsgemäßen Zustand vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Es ist nicht immer zumutbar, eine völlig gefahrlose Benutzung eines Weges zu garantieren. Und es treffen auch den Fußgänger Sorgfaltspflichten - wer mit High Heels am Eis liegt, hat ein Mitverschulden.
Mich ärgert, dass der Schneepflug immer mein ausgeschaufeltes Auto wieder „zuräumt“. Darf er das?
Ja! Eine freie Straße steht über Ihren Individualinteressen. Und das Kärntner Straßengesetz sieht das Zwangsrecht vor, dass das Abräumen von Schnee auf angrenzende private Grundstücke zu erdulden ist.
Das Carport eines Bekannten ist unter dem Schnee zusammengebrochen und hat mein während eines Besuchs geparktes Auto beschädigt.
Da haftet der Eigentümer wenn er nicht die gebotene Sorgfalt zur Vermeidung des Schadens aufgewendet hat. Daher empfiehlt es sich, ein Carport im Rahmen der Haftpflichtversicherung mitversichern zu lassen.
Räum- und Streupflicht: § 93 der Straßenverkehrsordnung StVO verlangt von Liegenschaftseigentümern, dass sie zwischen 6 und 22 Uhr Gehwege, Gehsteige innerhalb von drei Metern entlang ihres gesamten Grundstücks räumen (oder streuen) müssen.
Keine Winterbetreuung! Diese Warnschilder „„Betreten auf eigene Gefahr“) entbinden nicht immer und überall vor einer Räumpflicht. Auf Friedhöfen etwa muss der Wegehalter damit rechnen, dass ältere und nicht trittfeste Menschen kommen und vorsorgen.
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