Seit beinahe zwei Wochen gehen in Gmunden die Wogen rund um das Kunstwerk von Gottfried Helnwein am Rathaus hoch. Nun sickerte durch, dass das Bild ohne Bewilligung aufgehängt wurde. Laut ÖVP-Stadtchef Stefan Krapf gab’s dafür auch gar keine Notwendigkeit. Nun wurde die Genehmigung aber nachgereicht.
Das Theater rund um das überdimensionale Werk des Künstlers Gottfried Helnwein am Gmundner Rathaus ist um ein Kapitel reicher. Die FPÖ stellte in einer Sitzung des Stadtsenats den Antrag zum Entfernen des Bildes, scheiterte aber trotz Neos-Unterstützung an der schwarz-grünen Mehrheit.
„Dass wir mit den Werken Helnweins keine Freude haben, ist bekannt. Den Antrag haben wir aber deswegen eingebracht, weil die Bilder ohne Genehmigung aufgehängt wurden“, erklärt die freiheitliche Fraktionsführerin Dina Fritz.
Angebracht wäre, dass der Bürgermeister endlich zugibt, dass er die Auswahl der Bilder alleine getroffen hat.
Dina Fritz, FPÖ-Fraktionsführerin
Sie verweist auf das Denkmalschutzgesetz. Gemäß Paragraf 4 sei jede Veränderung eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes ohne Bewilligung verboten – auch wenn die nur temporär ist. „Wenn der Bürgermeister so umstrittene Bilder aufhängen lässt, sollte er zumindest auf die Rechtskonformität achten“, so Fritz.
Bürgermeister ortet keinen Fehler
Von einem Patzer will Stadtchef Stefan Krapf (ÖVP) aber nichts wissen: „Wir haben schon vor einem Jahr mit dem Denkmalamt telefoniert. Es hieß, dass keine Bewilligung notwendig ist, da es sich um eine temporäre Veränderung handelt.“ Dennoch suchte das Stadtamt vergangenen Freitag um eine Genehmigung an.
Es ist schade, dass die ÖVP mit Bürgermeister Krapf wieder ihre Hausaufgaben nicht sauber ausgeführt hat.
Philipp Wiatschka, Neos-Stadtrat
Zufall oder nicht: An diesem Tag fragte Fritz am Stadtamt in Sachen Bewilligung nach. Krapf: „Wir hätten den Antrag nicht stellen müssen. Weil das öffentliche Interesse so groß ist, haben wir angesucht, um die Situation zu beruhigen.“
Blitzschnelle Reaktion
Das Bundesdenkmalamt reagierte blitzschnell: Gestern lag die Genehmigung am Tisch. Das Amt widerspricht Fritz mit Verweis auf Paragraf 5 im Denkmalschutzgesetz: „Es handelt sich um eine voll reversible und zeitlich beschränkte Maßnahme. Daher liegt kein Grund vor, den Antrag abzuweisen. Auf das gewählte Sujet des Bildes hat das Bundesdenkmalamt keinen Einfluss.“
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