Kommenden Freitag geht der Prozess gegen Ex-Kanzler Sebastian Kurz (ÖVP) wegen falscher Zeugenaussage ins Finale. Ein Blick in die Statistik zeigt: Selbst im Fall eines Schuldspruchs ist eine unbedingte Haftstrafe sehr unwahrscheinlich.
Generell ist die Zahl der Prozesse wegen falscher Beweisaussage nach Paragraf 288 des Strafgesetzbuches rückläufig - auch wenn im Zuge der Berichterstattung über diverse Anzeigen und Verfahren oft der gegenteilige Eindruck vermittelt wird. Gut drei Viertel der Verfahren enden zwar mit Schuldsprüchen, unbedingte Haft ist aber selten. Täter ohne Vorstrafen kommen meist mit bedingter Haft oder Geldstrafen davon.
Konstant hohe Verurteilungsquote
Im Jahr 2013 gab es noch 1480 Prozesse wegen falscher Beweisaussage, wie Daten des Justizministeriums zeigen (siehe Grafik unten). Diese Zahl ging über die Jahre langsam, aber fast beständig auf zuletzt 1058 im Jahr 2023 zurück. Konstant blieb über die Jahre die Verurteilungsquote - zwischen drei Viertel und vier Fünftel der Prozesse führten zu einer Verurteilung, der Rest endete mit einem Freispruch.
Bedingte Haftstrafen am häufigsten
Im Jahr 2023 gab es laut den Daten der Verfahrensautomation Justiz 261 Freisprüche und 797 Verurteilungen in Verfahren wegen falscher Beweisaussage. Bei Schuldsprüchen mit Abstand am häufigsten wurden bedingte Haftstrafen verhängt (433 Verfahren), danach folgten unbedingte Geldstrafen (97) und in immerhin 95 Verfahren unbedingte Haftstrafen.
Gefängnis bei Unbescholtenheit sehr selten
Wirklich ins Gefängnis müssen aber fast ausschließlich vorbestrafte Täter. Wer wie Kurz bis dato unbescholten war, kommt demnach auch im Fall einer Verurteilung in aller Regel mit milderen Sanktionen davon, wie Daten der Statistik Austria zeigen. Demnach wurden in den zehn Jahren von 2013 bis 2022 nur drei bis dato unbescholtene Täter zu unbedingten Haftstrafen verurteilt.
Zum Vergleich: Vorbestrafte Täter wurden im selben Zeitraum in 415 Verfahren zu unbedingter Haft wegen falscher Zeugenaussage verurteilt. Die allermeisten Schuldsprüche gegen unbescholtene Täter enden demnach mit bedingten Freiheitsstrafen oder Geldstrafen.
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