Schlappe vor Gericht

Influencerin darf Mode nicht von Steuer absetzen

Web
26.02.2024 14:31

Dürfen Mode-Influencerinnen ihre Ausgaben für Kleidungsstücke und Accessoires steuerlich geltend machen? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Finanzgericht im deutschen Niedersachsen. Die Antwort fiel nun eindeutig aus.

Einer Mitteilung des Gerichts zufolge hatte die Mode- und Lifestyle-Bloggerin zusätzlich zu den Waren, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit von verschiedenen Firmen erhalten hatte, um sie zu bewerben, diverse Kleidungsstücke und Accessoires wie z.B. Handtaschen namhafter Marken erworben. Die Kosten dafür hoffte sie als Betriebsausgaben bei ihrer gewerblichen Tätigkeit als Influencerin steuerlich geltend machen zu können.

Das Finanzamt verwehrte den Betriebsausgabenabzug jedoch mit der Begründung, dass sämtliche Gegenstände auch privat genutzt werden könnten und eine Abgrenzung der privaten zur betrieblichen Sphäre nicht möglich sei. Insbesondere habe die Frau nicht dargelegt, in welchem Umfang sie die Kleidungsstücke und Accessoires jeweils für private oder betriebliche Zwecke genutzt habe.

Privat oder betrieblich genutzt?
Die Influencerin reichte daraufhin Klage gegen das Finanzamt ein - und blitzte abermals ab. Wie das Finanzamt gelangte auch das Finanzgericht zu der Überzeugung, „dass bei gewöhnlicher bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Sphäre nicht möglich ist“.

Daraus folge „ein Abzugsverbot für Aufwendungen für die Lebensführung der Steuerpflichtigen, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, auch wenn die Aufwendungen zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit der Steuerpflichtigen erfolgen.“

„Keine typische Berufskleidung“
Entscheidend ist demnach nicht, wie die Klägerin die Gegenstände konkret genutzt hat. „Allein die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires führe dazu, dass eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen sei. Auch handele es sich bei den von der Klägerin erworbenen Gegenständen nicht um typische Berufskleidung, für die ein Betriebsausgabenabzug möglich wäre“, hieß es.

Zu Letzterer zählen dem Gericht nach lediglich solche Kleidungsstücke, „die nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet und wegen der Eigenart des Berufs nötig sind bzw. bei denen die berufliche Verwendungsbestimmung bereits aus ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion oder durch ihre Schutzfunktion folgt“.

Der Beruf der Influencerin bzw. Bloggerin sei insoweit nicht anders zu beurteilen als sonstige Berufe. Ob die Klägerin die angeschafften Kleidungsstücke und Mode-Accessoires tatsächlich ausschließlich betrieblich genutzt habe, „sei damit unbeachtlich“.

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