Sie suchte und fand - aber ohne Genehmigung. Eine Sondengeherin (53) aus dem Innviertel war durchaus erfolgreich, meldete aber ihre Funde nicht und hatte auch keine Absprachen mit den Grundeigentümern. Weil sie aber ihre Erfolge im Internet freimütig postete, kamen die Ermittler auf ihr Fährte.
Das Bundesdenkmalamt erstattete dem Bundeskriminalamt die Anzeige gegen eine vorerst unbekannten Person, die mit Metalldetektoren nach archäologischen Gegenständen suche, Ausgrabungen durchführe und dies im Internet poste. Schließlich wurde das Landeskriminalamt Oberösterreich mit den Ermittlungen beauftragt. Bei einer Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der 53-jährigen Beschuldigten aus Braunau wurde eine Vielzahl an Ausgrabungsgegenständen aus verschiedenen Zeitepochen gefunden und sichergestellt.
Meist nicht gefragt
Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass die 53-Jährige die Grundstücksbesitzer meist nicht fragte, ob sie Sondensuchgänge und Ausgrabungen auf deren Grundstücken oder Wäldern durchführen dürfe, wodurch sie ihnen den ihnen zustehenden Hälfteanteil unterschlug. Ebenso unterließ sie es, nach Funden eine entsprechende Fundmeldung bei den zuständigen Behörden zu machen. Sie wird mehrfach angezeigt.
Vorsicht beim Suchen nach „Schätzen“
Mit dem Metalldetektor durch Wald und Flur zu ziehen und darauf loszugraben, kann mit Anzeigen und Strafen enden! Unter illegalen Ausgrabungen bzw. Raubgrabungen versteht man Ausgrabungen von archäologischen Gegenständen, die ohne Genehmigung durchgeführt werden. Im Boden und auch unter Wasser können sich Überreste der Vergangenheit befinden, zum Beispiel antike Münzen, Scherben von Gefäßen, Waffenteile, Fibeln, Öllampen usw. Diese Gegenstände sind zum Verstehen geschichtlicher Abläufe für die Wissenschaft, etwa für die Archäologie oder die Ur- und Frühgeschichte sehr wichtig, allerdings nur dann, wenn sie sich noch am Fundort befinden und von Archäologinnen und Archäologen fachgerecht ausgegraben und wissenschaftlich bearbeitet werden. Bei illegalen Ausgrabungen wird nicht nur der Grundeigentümer geschädigt, es geht auch Wissen ohne diesen sogenannten Kontext verloren.
Sofort melden
In Österreich sind archäologische Funde nach § 8 Denkmalschutzgesetz (DMSG) sofort dem Bundesdenkmalamt (oder z.B. der Polizei) anzuzeigen. Zu beachten ist auch, dass das Eigentum an Funden zwischen dem Finder und dem Grundeigentümer geteilt werden muss (§§ 398-400 ABGB).
Problematisch scheint die Tatsache, dass das österreichische Strafgesetzbuch keinen eigenen Straftatbestand für die illegale Ausgrabung vorsieht. In vielen anderen europäischen Ländern drohen Freiheitsstrafen, in Italien beispielsweise bis zu acht Jahre! Es ist zu hoffen, dass durch die Ratifikation der sogenannten Nicosia-Konvention des Europarates, eine Konvention zum strafrechtlichen Schutz von Kulturgut, hier Abhilfe geschaffen wird.
Ankauf auch ein Risiko
Der Ankauf von archäologischen Gegenständen sollte gut überlegt werden. Es ist bekannt, dass illegale Ausgrabungen oft Kriegs- oder Krisengebiete betreffen, zum Beispiel Syrien, Irak, Libyen oder Ägypten. Die geplünderten Kulturgüter werden anschließend gereinigt, mit einer seriösen Provenienz versehen und am Kunstmarkt verkauft. Nicht selten stecken kriminelle Organisationen dahinter. Viel Illegales wird auch bei Onlineauktionen oder auf Onlineplattformen verkauft.
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