20 und 14 Jahre

Lange Haft für Horror-Mutter und „innige Freundin“

Gericht
29.02.2024 22:26

Urteilsverkündung im Landesgericht Krems für jene niederösterreichische Mutter, die ihren Sohn (12) in einer Hundebox fast zu Tode gequält hat, und ihre mitangeklagte „Anstifterin“. Die erste Hauptfrage, ob es bei der Erstangeklagten ein Mordversuch gewesen sei, beantworten die Geschworenen 7:1 mit „Ja“. Die Kindesmutter fasst 20 Jahre Haft aus, die Zweitangeklagte 14 Jahre Haft. Beide werden in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht. Nicht rechtskräftig.

Obwohl sie sich in der Verhandlung keines Blickes würdigten, saßen die beiden angeklagten Frauen über drei Prozesstage hinweg in identer Körperhaltung nebeneinander auf der Anklagebank: Das rechte Bein über das linke geschlagen, die Hände verschränkt, richteten sie ihren Blick starr zu Richterin Monika Fasching-Lattus.

Die angeklagte Mutter vor dem Urteilsspruch im LG Krems. (Bild: Anja Richter)
Die angeklagte Mutter vor dem Urteilsspruch im LG Krems.

Weinkrämpfe „nicht aus Reue“
Während die zweitangeklagte vierfache Mutter (40) immer wieder in Weinkrämpfe verfällt, zeigt die 33-jährige unmittelbare Täterin keine Gefühlsregung. „Die Weinausbrüche sind nicht aus Reue. Die Tränen sind der Angst vor Konsequenzen geschuldet“, rügt Opferanwalt Timo Ruisinger in seinem abschließenden Plädoyer die Mittäterin.

(Bild: zVg)

Noch einmal fasst Staatsanwältin Anna Weißenböck das schreckliche Verbrechen zusammen: „Die beiden Frauen quälten 2022 ein 12-jähriges Kind beinahe zu Tode. Sie haben Gerhard (Name geändert) zerstört, zumindest seelisch.“

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Die beiden Frauen quälten 2022 ein 12-jähriges Kind beinahe zu Tode. Sie haben Gerhard zerstört, zumindest seelisch.

Anna Weißenböck, Staatsanwältin. Hinweis: Name geändert.

Bevor sich die Geschworenen am dritten Prozesstag zur Urteilsberatung zurückzogen, kam Gerichtspsychiater Peter Hofmann zu Wort - seine Ausführungen sind ein Schlüsselmoment im Prozess. Denn die Antwort auf das „Warum?“ blieben die beiden Angeklagten im LG Krems schuldig.

Gutachter Hofmann: „Tief sadistische Elemente“
Ihr psychisch auffälliges Kind sei eine „riesige Herausforderung“ für die Erstangeklagte gewesen, sagt Hofmann. Als die Frau nach dem Tod ihrer Mutter 2019 die Zweitangeklagte kennengelernt hat, sei sie in eine „tiefe Abhängigkeit“ zu dieser geraten. „Meine Mandantin war ihr hörig“, formuliert es Verteidigerin Astrid Wagner.

Sei die Erstangeklagte von ihrer „Seelenverwandten“ derart manipuliert und von dieser zu den furchtbaren Taten angewiesen worden, dann lägen dem „Machtgelüste mit tiefen sadistischen Elementen“ zugrunde, führt Hofmann aus. Der erfahrene psychiatrische Gutachter spricht von einem „monströsen Verbrechen“ und „seelischen Abgründen“.

Astrid Wagner und Sascha Flatz sind als Verteidiger im Einsatz. (Bild: Anja Richter)
Astrid Wagner und Sascha Flatz sind als Verteidiger im Einsatz.
„Das war eine fortgesetzte Folter“, sagt Psychiater Peter Hofmann - im Bild mit Verteidigerin Astrid Wagner. (Bild: Anja Richter)
„Das war eine fortgesetzte Folter“, sagt Psychiater Peter Hofmann - im Bild mit Verteidigerin Astrid Wagner.

„Ich glaube, die Erstangeklagte war in meine Mandantin verliebt und gab Gerhard die Schuld dafür, dass es nicht funktioniert hat. Deshalb hat sie das Kind gehasst“, ist indes Sascha Flatz, Verteidiger der Vierfach-Mutter, überzeugt.

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Ich glaube, die Erstangeklagte war in meine Mandantin verliebt und gab Gerhard die Schuld dafür, dass es nicht funktioniert hat.

Sascha Flatz, Verteidiger

„Es tut mir leid, was passiert ist“, beteuert Gerhards Mutter am Urteilstag. - „Es ist nichts passiert. Sie haben ganz bewusst etwas getan!“, reagiert die Staatsanwältin empört. Um 15 Uhr zogen sich die Geschworenen zurück. Mehr als sieben lange Stunden wurde beraten. Die Kindesmutter fasst 20 Jahre Haft aus, die Zweitangeklagte 14 Jahre Haft. Beide fassen die Urteile stoisch auf. Sie werden zudem in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht. Nicht rechtskräftig. Der Bub bekommt 80.000 Euro Schmerzengeld zugesprochen.

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