Kocher hofft auf Grüne

Bildungskarenz soll „treffsicher“ werden

Politik
04.03.2024 16:00

Arbeits- und Wirtschaftsminister Martin Kocher (ÖVP) hofft auf eine Reform der Bildungskarenz mit den Grünen. Die Bildungskarenz solle „treffsicher“ und die Nachweispflichten sollen „etwas klarer“ gemacht werden, sagte der Politiker am Montag.

Wie berichtet, hatte der Rechnungshof (RH) im Frühling 2023 einen kritischen Bericht zum Weiterbildungsgeld vorgelegt. Die inhaltlichen Anforderungen an die Aus- und Weiterbildungen seien „so gering, dass Bildungskarenz gleichermaßen für wenig aufwändige, arbeitsmarktpolitisch wenig relevante Kursangebote und für mit öffentlichen Mitteln finanzierte Auszeiten aus dem Arbeitsprozess genutzt werden konnte“, schrieben die Prüferinnen und Prüferinnen beispielsweise in ihrem Bericht. Im Vergleich zu 2010 bezogen 2021 bereits doppelt so viele Menschen Weiterbildungsgeld - konkret 14.000. Darunter waren vor allem Frauen (74 Prozent).

Arbeits- und Wirtschaftsminister Martin Kocher (Bild: APA/Eva Manhart)
Arbeits- und Wirtschaftsminister Martin Kocher

Bezieher müssen nicht weniger werden
Das AMS zahlte 2021 aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung rund 195,5 Millionen Euro Weiterbildungsgeld aus. Hinzu kamen weitere 100,3 Millionen Euro Sozialversicherungsbeiträge. Laut Kocher muss die Zahl der Bezieherinnen und Bezieher aber nicht reduziert werden. „Es ist ein sehr, sehr gutes Instrument.“ Im Austausch mit den Sozialpartnern sei man bereits „sehr weit.“ Das Instrument müsse „treffsicher“ und die Nachweispflichten „etwas klarer“ sein.

Die Bildungskarenz gibt es seit Jänner 1998. Unselbstständige Beschäftigte können sich zu Aus- und Weiterbildungszwecken zwei bis zwölf Monate freistellen lassen. In der Zeit gibt es ein Weiterbildungsgeld, das dem Arbeitslosengeld entspricht, also 55 Prozent des vorangegangenen Nettoeinkommens. Daneben ist eine geringfügige Beschäftigung bis maximal 518,44 Euro monatlich erlaubt.

Der Arbeitgeber muss der Bildungskarenz zustimmen, im Weiterbildungszeitraum besteht kein gesetzlicher Kündigungsschutz. Die vorausgesetzte Vor-Beschäftigungszeit beträgt nur ein halbes Jahr.

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