Wer eine Fortbildung macht, die auch beruflich Sinn macht, kann sich bei den Kosten auch Geld vom Finanzamt zurückholen. Unter welchen Voraussetzungen das möglich ist und was man dabei beachten sollte, erklärt AK-Bildungsexperte Thomas Hraba.
Fortbildungskosten können beim Steuerausgleich als Werbungskosten unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden. Wenn die Fortbildung mit dem Beruf zu tun hat, den man gerade ausübt, oder (nach bereits erfolgter Stellenzusage) für den neuen Job hilfreich ist, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer diese Kosten auch von der Steuer absetzen. Nicht abzugsfähig sind Aus- und Weiterbildungen, die die Privatsphäre betreffen wie Flugschein, Esoterik- und Malkurse.
Auch Reise- und Nächtigungskosten absetzbar
Von der Steuer absetzbar sind beispielsweise ein Kursbeitrag, Kosten für die Unterlagen oder Kosten für Arbeitsmittel. Außerdem sind Kosten für öffentliche Verkehrsmittel oder Nächtigungen absetzbar, wenn aufgrund der Kurszeiten eine Heimreise nicht zumutbar ist. Wird bei der An- und Abreise zur Fortbildung ein Privat-Pkw genutzt, muss ein Fahrtenbuch geführt werden, um das Kilometergeld geltend zu machen.
Können diese Aufwendungen durch Rechnungen nachgewiesen werden, so dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sie auch als Werbungskosten absetzen. Die Rechnungen müssen insgesamt sieben Jahre aufbehalten werden. Bei Fragen kann man sich an die AK Steiermark wenden.
„Gewusst wie“ ist eine Service-Serie der „Krone“ und der Arbeiterkammer
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