Ob zu Ostern oder zu privaten Anlässen: „Schüsse“ mit Böller oder Gaskanonen müssen genehmigt sein. Sonst drohen saftige Geldstrafen.
Mit dem Abfeuern einer Gaskanone aus Freude über die Geburt seines Kindes löste ein Jungvater am Weißensee einen Großeinsatz aus. Was für ihn nun teuer werden könnte. Denn auch das traditionelle Böllerschießen als Freudenausdruck zur Auferstehung am Ostersonntag (vielerorts bereits am Karsamstag) muss von den jeweiligen Gemeinden beziehungsweise den Bezirkshauptmannschaften bewilligt sein. Zudem sind die Brauchtumsgruppen angehalten, sich an das Pyrotechnikgesetz zu halten – zum Schießen dürfen nur eine überprüfte Böllerkanone mit entsprechendem Prägestempel und dazugehörige Patronen benutzt werden.
„Herausschießen“ ist rechtliche Grauzone
Gut zu Wissen: Das zumindest bei den ausführenden Freunden und Verwandten sehr beliebte, aber selten offiziell angemeldete „Herausschießen“ zu runden Geburtstagen ist eine rechtliche Grauzone. Denn der Verwaltungsverstoß einer „ungebührlichen Lärmerregung“ ist Auslegungssache – ganz nach dem Motto: wo kein Kläger, da kein Richter. Aber im schlimmsten Fall kann solch ein Verstoß bis zu 4000 Euro kosten.
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