"Krone": Haben Arbeitnehmer speziell im Sommer rechtlichen Anspruch auf freie Tage?
Helga Kempinger: Jeder Arbeitnehmer hat grundsätzlich fünf Wochen Urlaubsanspruch pro Arbeitsjahr und soll diese auch möglichst in diesem Jahr verbrauchen können. Für eine bestimmte Zeit gibt es aber keine rechtliche Regelung – mit Ausnahme von den Lehrlingen, die in der Zeit vom 15. Juni bis 15. September Anspruch auf mindestens zwei Wochen durchgehend Urlaub haben.
"Krone": Kann der Chef seinen Mitarbeitern kurzfristig den Urlaub verwehren, wenn dieser bereits festgelegt ist?
Kempinger: Wenn eine Urlaubsvereinbarung abgeschlossen wurde, dann kann der Chef nur mehr ganz schwer davon abgehen. Der Oberste Gerichtshof spricht von besonders schwerwiegenden Gründen, wie etwa der Vermeidung von wirtschaftlichen Nachteilen. Das kann nur im Einzelfall entschieden werden, und wir empfehlen daher, sich unverzüglich bei der AK zu melden. Wir raten auch unbedingt zu schriftlichen Urlaubsvereinbarungen, weil es immer wieder Beweisprobleme gibt. Der Arbeitgeber muss auch in entsprechend angemessener Zeit auf die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter reagieren.
"Krone": Wer muss die Kosten tragen, die durch den Nichtantritt des Urlaubs entstehen?
Kempinger: Der Arbeitgeber muss jedenfalls alle Kosten ersetzen und auch einen neuen Urlaubstermin vorschlagen.
"Krone": Und wenn der Urlaub einmal angetreten ist – muss der Arbeitnehmer für den Chef erreichbar sein?
Kempinger: Nein, man muss im Urlaub nicht erreichbar sein und auch die Urlaubsadresse nicht bekannt geben.
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