Konkurrenzklausel:

Wachdienst wollte früheren Angestellten abzocken

Vorarlberg
19.03.2024 10:30

Dass das, was in Arbeitsverträgen drinnen steht, nicht immer rechtens ist, zeigt ein aktueller Fall aus Vorarlberg. Dort wollte nämlich eine Wachfirma von einem früheren Mitarbeiter eine Konventionalstrafe in Höhe von 7300 Euro einklagen. Dank der Arbeiterkammer wurde daraus aber nichts.

Seit Jahren bessert Herr N. das Gehalt aus seinem Hauptberuf mit einem Teilzeitjob als Wachmann auf. Vor einiger Zeit trennte er sich – im beiderseitigen Einvernehmen – von jener Sicherheitsfirma, für die er lange gearbeitet hatte. Kurz darauf heuerte er bei einem anderen Wachdienst an. So weit, so unspektakulär.

Dann aber folgte die böse Überraschung: Seine Ex-Firma klagte auf Zahlung einer im Arbeitsvertrag vereinbarten Vertragsstrafe. Das Schriftstück enthielt nämlich eine sogenannte Konkurrenzklausel, welche es dem Arbeitnehmer für sechs Monate untersagte, wieder im Bewachungsgewerbe zu arbeiten. Stolze 7300 Euro sollte N. für seinen vermeintlichen Vertragsbruch berappen. 

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Bevor eine geforderte Vertragsstrafe bezahlt wird, sollten sowohl die ihr zugrundeliegende Vereinbarung als auch die Forderung selbst immer rechtlich geprüft werden.

Christian Maier, Arbeitsrechtsexperte der AK Vorarlberg

Herr N. machte das einzig Vernünftige in dieser Situation und wandte sich mit dem gegen ihn ergangenen gerichtlichen Zahlungsbefehl an die AK Vorarlberg. Beim Prüfen der Klage stellten die dortigen Arbeitsrechtsexperten schnell fest, dass das Monatsentgelt des Wachorgans weit unter dem gesetzlich festgelegten Schwellenwert lag. „Das letzte Monatsentgelt muss diesen jährlich neu festgesetzten Schwellenwert aber überschreiten, damit eine vereinbarte Konkurrenzklausel wirksam wird. Der Arbeitgeber hatte also keinen Anspruch auf Bezahlung der Vertragsstrafe“, erklärt AK-Arbeitsrechtsexperte Christian Maier.

Arbeitsrechtsexperte Christian Maier von der AK Vorarlberg. (Bild: Arbeiterkammer Vorarlberg)
Arbeitsrechtsexperte Christian Maier von der AK Vorarlberg.

Folglich erhob die Kammer Einspruch gegen die Mahnklage. Das Gericht machte dann kurzen Prozess mit dem Arbeitgeber: Bereits fünf Tage nach der halbstündigen Verhandlung lag das Urteil vor, die Klage des Arbeitgebers wurde abgewiesen. 

Generell sollte man Konkurrenzklauseln genau unter die Lupe nehmen, da es immer wieder Ungereimtheiten gibt. „Bevor eine geforderte Vertragsstrafe bezahlt wird, sollten sowohl die ihr zugrundeliegende Vereinbarung als auch die Forderung selbst immer rechtlich geprüft werden“, rät Maier.

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