Neue Entwicklungen in der Causa Bludenzer Wolf: Das Vorarlberger Landesverwaltungsgericht gab der Beschwerde von Umweltorganisationen statt, der Abschussbescheid wurde aufgehoben. Ein Streifzug eines Wolfs durch Siedlungsgebiete reicht demnach nicht für den sofortigen Abschuss aus.
Der Wolf, der Ende Jänner durch Bludenz in Vorarlberg streifte, darf nicht abgeschossen werden. Die Landesregierung hatte das Tier mit der Begründung, es habe im Siedlungsgebiet nichts verloren, über die Bezirkshauptmannschaft umgehend zum Abschuss freigegeben. Zwei Umweltorganisationen legten Beschwerde beim Vorarlberger Landesverwaltungsgericht ein. Die Voraussetzungen für eine Entnahme (sprich: Abschuss) lägen nicht vor, teilte das Gericht am Freitag seine rechtskräftige Entscheidung mit. Rechtsmittel sind aber noch möglich.
Wolf in Hauseinfahrt geflüchtet
Die Sichtung hatte Anfang des Jahres für Aufsehen gesorgt: Auf einem Handyvideo war zu sehen, wie ein Wolf durch eine Bludenzer Siedlung lief und vor dem Auto, aus dem gefilmt wurde, in eine Hauseinfahrt flüchtete. Landeshauptmann Markus Wallner und Landesrat Christian Gantner (beide ÖVP) kündigten eine sofortige Abschusserlaubnis an, wiewohl der Landeswildbiologe keine Gefahr ortete. Die BH Bludenz erteilte in der Folge eine Ausnahmegenehmigung für die Entnahme nach dem Jagdgesetz in Verbindung mit der Jagdverordnung. Die reflexartige Reaktion der Landesregierung sorgte bei Opposition sowie Umwelt- und Naturschützern für Kritik, zwei Umweltorganisationen erhoben Beschwerde dagegen.
Verhalten des Tieres wurde geprüft
Am Vorarlberger Landesverwaltungsgericht wurde daraufhin geprüft, ob aus dem per Video dokumentierten Verhalten des Tieres eine Gefährlichkeit für Menschen abgeleitet werden konnte. Die Maßnahme einer „möglichst raschen Entnahme“ kommt laut dem Maßnahmenkatalog der Jagdverordnung, der verschiedene Wolfsverhaltensweisen in Bezug zur Gefahr für Menschen setzt, in Betracht „wenn sich der Wolf unprovoziert aggressiv (z. B. mit Drohgebärden oder Angriff) gegenüber Menschen verhält oder in bewohnte Gebäude bzw. an ein Gehöft angeschlossene Stallungen eindringt.“
Voraussetzungen nicht gegeben
In dem umfangreichen Ermittlungsverfahren sei man zum Ergebnis gekommen, „dass die Voraussetzungen für eine Entnahme nicht vorlagen“, hieß es am Freitag in der Aussendung des Gerichts. Denn ein solches Verhalten sei nicht festgestellt worden. Die Entscheidung sei rechtskräftig, binnen sechs Wochen sind aber noch Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof möglich.
Abschuss nur bei Gefahr in Verzug
Seit einer Gesetzesänderung Ende 2023 können in Vorarlberg Wölfe und Bären über eine Ausnahmebewilligung im Jagdgesetz zum Abschuss freigegeben werden. Eine solche ist demnach zugelassen, wenn Gefahr in Verzug „an der Sicherheit und der Gesundheit von Menschen oder an der Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung besteht“. Die Regelung wird als praxisfern kritisiert, weil darin eine 24-Stunden-Frist enthalten ist, ehe ein Wolf geschossen werden darf. Diese Frist soll gewährleisten, dass die Öffentlichkeit Stellung beziehen kann.
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