Vor mehr als vier Jahren wechselte am Traunsee eine Seepension um 750.000 Euro den Besitzer. Das Haus soll aber zumindest 1,6 Millionen Euro wert gewesen sein. Den Käufern wird vorgeworfen, die alte Hausbesitzerin über den Tisch gezogen zu haben. Gegen sie erfolgte eine Anklage wegen schweren Betrugs.
Mit einer Anklage wegen schweren Betrugs sehen sich zwei Geschäftsführer einer Immo-Firma, zwei Anwälte, ein Notar und eine Maklerin konfrontiert. Der Strafrahmen liegt bei maximal zehn Jahren Haft. Die Beschuldigten, die festhalten, nicht Personen des öffentlichen Interesses zu sein, sollen beim Kauf einer Seepension in Gmunden die damals 83-jährige Besitzerin abgezockt haben. Es gilt die Unschuldsvermutung.
Die Liegenschaft wechselte um rund 750.000 € den Besitzer. Laut Anklageschrift lag der Wert bei 1,66 Millionen €. Den Angeklagten wird zur Last gelegt, dass sie die klar erkennbare Geschäftsunfähigkeit der Besitzerin ausgenutzt haben. Die alte Dame gab als Geburtsdatum den 33. Mai 1936 an. Der Notar beglaubigte ihre Unterschrift.
Wir haben trotz der bisherigen Erfahrungen keinen Zweifel an den unabhängigen Gerichten.
Die beschuldigten Käufer
Die sechs Personen sehen in der anstehenden Hauptverhandlung die Möglichkeit, ihre Sicht der Dinge darzulegen und offene Fragen zu beantworten. Für sie steht fest, dass sie immer redlich und richtig gehandelt haben. Der Verkauf sei sehr wohl gut überlegt gewesen. Das Objekt wurde von einer Maklerin zwei Jahre zum Verkauf angeboten. Es wird auch auf das abgehaltene Zivilverfahren verwiesen, bei dem das Unternehmen die Liegenschaft zurückgeben musste. Es soll aber festgestellt worden sein, dass die Geschäftsunfähigkeit der Verkäuferin für keinen der Beteiligten erkennbar war.
Wir sind davon überzeugt, dass wir dem Gericht unseren Standpunkt anhand der objektiven Fakten näherbringen werden können und in der Folge das Verfahren einen positiven Ausgang nehmen wird.
Die beschuldigten Käufer
Drei Gerichtssachverständige hätten auch bestätigt, dass der Kaufpreis angemessen war. „Er bewegte sich innerhalb der Bandbreite für den erworbenen Teil der Liegenschaft. Lediglich bei der Bewertung des Pachtvertrages mit den Bundesforsten gibt es unterschiedliche Bewertungsansätze“, heißt es in einer gemeinsamen Stellungnahme.
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