Wenn ein Dienstverhältnis beendet wird, gibt es neben der Kündigung auch die Option der einvernehmlichen Auflösung. Diese kann für den Arbeitnehmer einige Vorteile mit sich bringen. Arbeitsrecht-Experte Christoph Schribl erklärt, was es dabei zu beachten gilt.
Eine einvernehmliche Auflösung ist eine beidseitige Willenserklärung von Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Da keine Fristen und Termine einzuhalten sind, kann das Arbeitsverhältnis an jedem x-beliebigen Tag aufgelöst werden.
Beidseitige Zustimmung notwendig
Die Zustimmung ist für beide Seiten freiwillig. Niemand kann dazu gezwungen werden, einer einvernehmlichen Lösung zuzustimmen. Ein Vorteil der einvernehmlichen Auflösung ist der Wegfall der 28-tägigen Sperrfrist beim Arbeitsmarktservice.
Grundsätzlich gibt es für eine einvernehmliche Auflösung keine Formvorschriften. Die einvernehmliche Auflösung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Aus Beweisgründen sollte die einvernehmliche Auflösung auf jeden Fall schriftlich erfolgen.
Für die „Abfertigung alt“ ist die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblich: Bei Arbeitgeberkündigung und einvernehmlicher Auflösung besteht ein Anspruch auf Abfertigung. Bei Arbeitnehmerkündigung besteht kein Abfertigungsanspruch. Im neuen Abfertigungsrecht besteht bei einer einvernehmlichen Auflösung ein Auszahlungsanspruch.
„Gewusst wie“ ist eine Service-Serie der „Krone“ und der Arbeiterkammer.
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