Ruuums, und der Ast landet auf einem geparkten Auto. Na Mahlzeit, großer Schaden! Früher musste der Baumbesitzer beweisen, dass nicht er schuld am herabbrechenden Zweig war – mit einer neuen Bestimmung zur Baumhaftung bei Personen- und Sachschäden ist das künftig anders. Wie sie konkret aussieht, welche Bäume sie betrifft und ab wann sie gilt, lesen Sie hier!
Bisher hatte es zur Baumhaftung keine ausdrückliche Regelung gegeben: „Deshalb wurde die Gebäudehaftung analog auf Schäden durch Bäume und fallende Äste ausgedehnt“, weiß Jurist Martin Bleckmann. Damit ging aber auch eine Verschärfung der Haftung und eine Beweislastumkehr einher: „Der Baumhalter musste beweisen, dass er die objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten hat, um sich von der Haftung befreien zu können.“
Die Furcht vor der strengen Haftung sorgte aber für sogenannte Angstschnitte: „So wurden etwa Bäume entlang von Straßen und Wegen unter Hinweis auf eine vermeintliche Haftungsgefahr oft flächendeckend gefällt, obwohl eine so weitreichende Maßnahme auch unter Sicherheitsaspekten gar nicht erforderlich gewesen wäre“, weiß der Experte.
Auch viele Bäume, die wegen ihres hohen Alters einen besonderen ökologischen Wert hatten, fielen der Haftungspanik zum Opfer. Die neue Bestimmung soll solche sinnlosen „Angstschnitte“ künftig stoppen. „Der dafür im Schadenersatzrecht neu geschaffene § 1319b ABGB tritt am 1. Mai 2024 in Kraft“, so Bleckmann. Damit sieht es künftig so aus:
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