Der Fahrer jenes Mercedes-Kleinbusses, der in der Nacht auf den 4. November des Vorjahres fatal mit dem Audi A3 des Fußballers Marko V. (26) kollidiert war, wurde am Dienstag vom Landesgericht Linz zu einer Geldstrafe von 960 Euro verurteilt. Warum die Strafe so ausfiel, lesen Sie hier.
In den frühen Morgenstunden des 4. November 2023 kam bei einem Unfall auf der Westautobahn der junge Fußballer Marko V. (26) ums Leben. Ein 41-jähriger Tunesier war mit überhöhter Geschwindigkeit mit dem Auto des Fußballers kollidiert, er hatte sich am Dienstag vor dem Linzer Landesgericht dafür verantworten müssen.
Kein Präzedenzfall
„Für diesen Hergang gibt es keinen Präzedenzfall“, kommentierte auch die zuständige Richterin, die den geständigen Tunesier schließlich „nur“ wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 960 Euro verurteilte. Das bedeutet so viel, wie dass so ein Unfallgeschehen zumindest in Österreich noch nicht passiert ist. Das Außergewöhnliche an der Sache: Der junge Fußballer war auf der Autobahn nicht gefahren, sondern hatte nachweislich sein schwarzes Auto quer auf der zweiten und dritten Fahrspur der A 1 Autobahn geparkt, und alle Lichter sowie die Zündung ausgeschaltet.
Nur ein Sorgfaltsverstoß
„Dass das Urteil trotz des Todes eines Menschen so ausfiel, hat damit zu tun, dass sich der 41-Jährige nur einen einzigen Sorgfaltsverstoß zu Schulde kommen lassen, nämlich dass er 160 km/h statt den erlaubten 100 km/h gefahren war“, erklärt Richter und Sprecher des Landesgerichts Linz, Walter Eichinger. „Somit wurde aus der angeklagten grob fahrlässigen Tötung mit einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren eine Geldstrafe wegen fahrlässiger Tötung. „Die 240 Tagessätze sind rund ein Drittel des Maximalstrafrahmens bei diesem Delikt“, so der Jurist.
Tod nicht vorhersehbar
Eine grob fahrlässige Tötung treffe nur bei einem qualifizierten Sorgfaltsverstoß zu, also ein „ungewöhnlicher und auffallender Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht, der den Tod als wahrscheinlich vorhersehbar erscheinen lässt“, so Eichinger. Auch, dass der Tunesier selbst durch den Unfall schwer verletzt worden war, sowie sein Geständnis und seine bisherige Unbescholtenheit, flossen mildernd in das Urteil ein. Erschwerend hingegen wurden die massiven Geschwindigkeitsübertretungen gewertet. Das Urteil solle auch eine generalpräventive Wirkung haben: Jedes Urteil dient auch dazu, andere grundsätzlich davor abschrecken, dasselbe Verbrechen zu begehen.
Rechtlicher Zwiespalt
Verkomplizierend war in diesem Fall auch, dass zwei Grundregeln des Straßenverkehrs, das Fahren auf Sicht, und der Vertrauensgrundsatz gewissermaßen im Gegensatz stehen. „Fahren auf Sicht heißt, dass man seine Geschwindigkeit der Sichtweite anpassen muss“, hieß es vor Gericht. Bei einer Abblendlicht-Reichweite von rund 50 Metern seien das etwa 70 km/h.
Allerdings würde auch der Vertrauensgrundsatz greifen: Im Straßenverkehr kann man grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer an die Regeln halten, sonst würde es nicht funktionieren. Nur Kinder und geistig beeinträchtigte Menschen sind davon ausgenommen. Auch wenn der Tunesier sicher nicht mit einer der Sichtweite angepassten Geschwindigkeit unterwegs gewesen war, habe er dennoch nicht damit rechnen müssen, ein geparktes Auto auf seiner Fahrspur vorzufinden.
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