Geschwindigkeitsübertretungen, Parkstrafen oder nicht beglichene Maut: Bei Reisen an die Adria sind dies wohl die häufigsten Strafen, die für Ärger sorgen. Experten des ÖAMTC verraten, was zu tun ist, wenn Zahlungsforderungen ins Haus flattern.
Bei Geschwindigkeitsübertretungen kennen italienischen Behörden kein Pardon: Ist man nur wenige km/h zu schnell, muss schon tief in die Tasche gegriffen werden. Zahlungsforderungen nach Einfahrten in verkehrsberuhigte Zonen sorgen nach dem Urlaub ebenfalls regelmäßig für Ärger. „Es ist nicht ratsam, Strafen nicht zu bezahlen“, warnt ÖAMTC-Jurist Christoph Kronsteiner.
Schreiben auf Richtigkeit überprüfen
Der Experte rät, zu überprüfen, ob die Strafe gerechtfertigt ist – also ob Datum und Uhrzeit mit Reisezeit zusammenpassen und das Kennzeichen stimmt. „Hat man die Strafe tatsächlich begangen, so Forderung kommt oft Jahre spätersollte sie schnellstmöglich beglichen werden“, so Kronsteiner. Bei Strafen, die wenige Wochen nach dem Urlaub eintreffen, ist eine Nachvollziehbarkeit leichter. Schwerer wird es, wenn Forderungen für Vergehen eingehen, die Jahre zurückliegen.
Das betrifft zumeist „Hoppalas“ an Mautstellen in Italien. Die Maut muss nämlich beglichen werden, auch wenn die Schranke geöffnet ist. Es kann Nachforderungen geben. Hier gibt es eine Verjährungsfrist von zehn Jahren. Die beauftragten Inkassobüros lassen sich mit dem Schreiben der Zahlungsaufforderungen fast bis zu diesem Fristende Zeit. Deshalb rät Kronsteiner, bei unklaren Situationen an Mautstellen per E-Mail Kontakt mit dem italienischen Autobahnbetreiber aufzunehmen und um eine Berechnung der Maut zu bitten.
Vorsicht ist bei der Mitnahme von Fahrrädern mit Heckträgern geboten. Fahrräder dürfen die maximale Breite des Fahrzeuges nicht mehr überschreiten. Dazu müssen zwei Warntafeln am seitlichen Ende der Ladung angebracht sein.
Kühlen Kopf bei Unfall bewahren
Bei der Autoreise ins Ausland sollten außerdem die internationale Versicherungskarte, der Europäische Unfallbericht sowie Warnwesten für alle Insassen griffbereit sein. Letzter erleichtert es, bei einem Unfall den Hergang genau zu dokumentieren. Bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden oder mit schwerem Sachschaden sollte jedenfalls die Polizei gerufen werden. „Man sollte unbedingt auf eine Kopie des Polizeiprotokolls bestehen und keinesfalls Dokumente unterschreiben, deren Inhalt man nicht versteht – auch nicht vor der Polizei“, rät ÖAMTC-Clubjurist Patrick Boschitz.
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