Klage gegen Gemeinde Schattendorf abgewiesen, Anwaltskanzlei ging in die Berufung. Jetzt war das Oberlandesgericht am Wort. Gegen das gefällte Urteil sei kein Rechtsmittel möglich.
Auslöser für den groteken Rechtsstreit sind ein Chef und ein Mitarbeiter der deutsch-österreichisch-ungarischen Anwaltskanzlei NZP Nagy Legal Part GmbH, die am 17. Juli 2023 per Mietwagen zu einem Mandanten in Niederösterreich und danach zu einem Termin in Agendorf in Ungarn unterwegs waren.
Poller an Grenze
Die direkte Strecke über Schattendorf war ihnen durch die Poller an der Grenze versperrt. So mussten die beiden einen Umweg über Klingenbach-Sopron in Kauf nehmen. Die Kanzlei klagte und wollte für die um 3,4 Kilometer längere Fahrt ursprünglich 11,50 Euro.
Kosten auf 27 Cent gesenkt
Die Summe erschien der Justiz zu hoch, die Mehrkosten durch Extra-Spritverbrauch wurden auf 27 Cent gesenkt. Nicht einmal dieser Betrag samt den geforderten vier Prozent Zinsen wurde der Anwaltskanzlei zugesprochen. Der Vorwurf, die Poller in Schattendorf würden gegen den Schengener Grenzkodex verstoßen, ging ins Leere.
Trotz Einwände hat sich unser rechtliches Vorgehen immer wieder als richtig erwiesen.
Bürgermeister Thomas Hoffmann
Berufung eingelegt
Doch die Anwaltskanzlei gab nicht auf und legte Berufung ein. Das Berufungsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Schengener Grenzkodex in seiner Gesamtheit auf die gegenständliche Angelegenheit nicht anwendbar ist.
Dieser regelt nach dessen Art 1 ausschließlich die Grenzkontrollen an den Außen- und Binnengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union: „Bei den von der Gemeinde gesetzten Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung der Agendorferstraße handelt es sich um keine Grenzkontrollen im Sinne des Schengener Grenzkodex.“
Kein Rechtsmittel möglich
Gegen dieses Urteil sei kein Rechtsmittel möglich, heißt es. So bleibt der Anwaltskanzlei nur, „der beklagten Partei die Kosten der Rekurs- und Berufungsbeantwortung von 149,95 € binnen 14 Tagen zu ersetzen“.
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