Intensive Unwetter und Überschwemmungen haben in den vergangenen Tagen vielerorts auch zu Schäden an zahlreichen Fahrzeugen geführt. Ob eine Versicherung zahlt, hängt von Fahrzeugart, Versicherungsvertrag und Verursacher ab.
„Wer lediglich eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, bekommt bei einem Unwetterschaden kein Geld vom Versicherer. Schäden durch Naturgewalten werden bei Kfz in der Regel nur durch eine Voll- oder Teilkaskoversicherung gedeckt“, erklärt ÖAMTC-Chefjurist Martin Hoffer. Schäden an Fahrrädern und E-Bikes sind normalerweise durch die Haushaltsversicherung gedeckt. In allen Fällen gilt: Fahrzeugschäden möglichst gut dokumentieren und unverzüglich der betreffenden Versicherung melden.
Sollte der Schaden aber durch einen Dritten verursacht worden sein, haftet dieser vor allem bei Verschulden. Beispielsweise wenn Baufirmen oder Werbeunternehmen ihre Gerüste und Plakatwände mangelhaft montiert haben. Auch wenn lose Dachziegel oder Bäume auf ein parkendes Auto fallen, könnte der Besitzer des jeweiligen Grundstücks haftbar gemacht werden.
„Entsteht am Fahrzeug etwa ein Schaden durch lose Gegenstände im Straßenraum, haftet der Straßenerhalter (Bundesland oder Gemeinde), wenn ihm eine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann – also z. B. grobe Versäumnisse bei der Absicherung einer Hochwasserstelle. Autobahn-Betreiber und Vermieter kostenpflichtiger Parkplätze haften bereits für leichte Fahrlässigkeit“, so Hoffer. Für Schäden durch Bäume gilt seit dem 1. Mai 2024 eine gewisse Erschwernis für den Geschädigte: Hier muss nun ebenfalls Verschulden nachgewiesen werden, bisher war die Beweislast umgekehrt.
Voll- & Teilkasko - Polizze prüfen, Schäden unverzüglich melden
Bei einer Voll- und Teilkasko übernimmt die Versicherung die Reparaturkosten und auch die Abschleppkosten zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt. Je nach Versicherungsanbieter und vertraglicher Regelung sind auch Selbstbehalte möglich. Wichtig für die Kostenübernahme durch die Versicherung ist die richtige Vorgehensweise: „Die Schadensmeldung muss unverzüglich erfolgen. Von Vorteil ist eine Dokumentation mit Fotos, vor allem mit allen Details der Schäden“, sagt der Rechtsexperte. Ist jemand anderer für den Schaden verantwortlich, empfehle es sich, Zeugen namhaft zu machen.
Allerdings haben auch Versicherungen ihre Grenzen: War das Auto etwa an einer gefährdeten Stelle geparkt, z. B. unter einem offensichtlich morschen Baum, könnte die Versicherung die Auszahlung wegen grober Fahrlässigkeit verweigern. Wenn man vom Unwetter überrascht wurde oder man das Fahrzeug nach bestem Wissen und Gewissen nicht aus der Gefahrenzone entfernen konnte, verhält es sich jedoch anders.
Kommt es zu einem Totalschaden, ist das speziell bei älteren Fahrzeugen besonders ärgerlich, da im Regelfall maximal der Zeitwert ersetzt wird.
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