„Zahnloses Gesetz“ oder gar „komplett wertlos“ – die meisten Nutzer auf krone.at kritisieren das neue Raser-Gesetz, nachdem auch das zweite in Oberösterreich beschlagnahmte Auto nicht zwangsversteigert wird. Ein Verkehrsexperte erklärt, wie der lange Weg zu einem möglichen Zwangsverkauf aussieht.
Wie berichtet, bretterte ein 19-Jähriger mit fast 200 km/h in seinem Audi über die Rohrbacher Straße. Weil der junge Bleifuß zwar der Lenker, aber nicht der Besitzer des Fahrzeugs ist, wurde der Audi nur vorläufig abgenommen.
Drei Etappen zur Versteigerung
Was müsste denn passieren, damit ein Auto versteigert wird? „Das ist ein langer Weg“, antwortet Armin Kaltenegger, Leiter der Rechtsabteilung des Kuratoriums für Verkehrssicherheit. Die „Fahrt“ zum Zwangsverkauf hat drei Etappen. Erstens die vorläufige Beschlagnahme, „wenn jemand im Ortsgebiet 60 oder außerhalb 70 km/h zu schnell fährt“, erklärt Kaltenegger. Dann prüft die Behörde, ob daraus eine endgültige Beschlagnahme wird. Voraussetzung dafür sei, dass der Lenker bereits mehrmals um 60 beziehungsweise 70 km/h zu schnell war, oder aber zum ersten Mal um mindestens 80 km/h innerorts oder 90 km/h außerorts. Zweite Bedingung sei, dass das Auto dem Fahrer selbst gehört – an dieser Stelle endete das Verfahren des 19-Jährigen.
„Alle reden darüber“
Dritte Etappe: „Damit der Pkw versteigert werden kann, muss er als verfallen erklärt werden. Da ist zu prüfen, ob es wahrscheinlich ist, dass der Lenker wieder zu schnell fährt“, so Kaltenegger. Er hält das Gesetz für wirksam und generalpräventiv, „weil alle darüber reden.“
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