In Wien gelten ab Juli deutlich strengere Regeln für eine touristische Kurzzeitvermietung von Wohnungen. Wer künftig auf Plattformen wie Airbnb inseriert, darf dies nur mehr höchstens für 90 Tage im Jahr tun. Bisher gab es Limits lediglich für Gegenden, die als Wohnzone gewidmet waren. Nun sind auch Objekte außerhalb dieser Zonen betroffen. Wien will damit verhindern, dass Wohnraum dem Markt dauerhaft entzogen wird.
Es ist nicht zum ersten Mal, dass Wien die touristische Vermietung von Wohnungen einschränkt. 2018 wurden Gebiete, die als Wohnzonen ausgewiesen waren, mit einem Verbot belegt. Laut Bauordnung ist eine „gewerbliche Nutzung für kurzfristige Beherbergungszwecke“ dort nicht mehr erlaubt – zumindest nicht regelmäßig. Wer gelegentlich etwa während der Ferien ein entsprechendes Angebot schaltet, darf dies weiter tun.
Längere Vermietung nur noch mit Genehmigung
Nun folgt der nächste Schritt. Kurzzeitvermietungen von Wohnungen, die über eine Gesamtdauer von 90 Tagen im Kalenderjahr hinausgehen, sollen generell nur mehr in Ausnahmefällen zulässig sein. Wobei dafür außerhalb von Wohnzonen befristete Genehmigungen erteilt werden können. Dazu ist aber etwa die Zustimmung aller Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer erforderlich.
Wer eine Erlaubnis einholen möchte, um ab Juli für längere Zeiträume inserieren zu können, muss also einen Antrag stellen. Wie das Büro von Wohnbaustadträtin Kathrin Gaal (SPÖ) mitteilte, liegen solche schon vor. Mit Ende Mai gab es 313 Einreichungen. Spitzenreiter ist hier der 3. Bezirk mit 37 Anträgen, gefolgt von den Bezirken 10 und 15 mit jeweils 35 und 33 Ansuchen.
Eigens geschaffene Stelle soll Verstöße verfolgen
Zur Kontrolle der Maßnahme ist ein Abgleich mit der Ortstaxenerhebung geplant. Die Taxe muss bei der Vermietung über Online-Portale abgeführt werden. Doch auch eine eigene Stelle zur Verfolgung von nicht bewilligten Kurzzeitvermietungen wird eingerichtet. Details dazu sollen demnächst präsentiert werden.
Wie viele Wohnungen betroffen sind, ist laut Rathaus schwierig einzuschätzen. Eigentümer eines Objekts könnten prinzipiell selbst über eine Vermietung entscheiden, hieß es. Ist man Mieter einer Unterkunft, kann man diese hingegen nicht ohne weiteres untervermieten. Man wisse nicht, in wie vielen Verträgen das erlaubt ist, betonte ein Sprecher. Jedenfalls nicht gestattet ist es, Wohnungen von gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaften oder Gemeindewohnungen auf den einschlägigen Plattformen zu inserieren.
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