Ziel: Kassenleistung

Rauch will Abtreibungen aus Strafgesetz streichen

Politik
13.06.2024 12:44

Gesundheits- und Sozialminister Johannes Rauch (Grüne) fordert die Streichung des Schwangerschaftsabbruchs aus dem Strafgesetzbuch sowie erneut einen freien Zugang. 

Schwangerschaftsabbrüche müssten flächendeckend an öffentlichen Krankenhäusern verfügbar und sowohl für die Frauen als auch für das Gesundheitspersonal stigmafrei und anonym möglich sein.

Die Kosten sollten von der Sozialversicherung übernommen werden. Derzeit sind Abtreibungen gemäß der Fristenlösung zwar straffrei, aber weiter illegal. Wer diese infrage stelle, „treibt Frauen in den Untergrund und in eine medizinische Notlage“, so Rauch laut den „Vorarlberger Nachrichten“.

Gesundheits- und Sozialminister Johannes Rauch (Grüne) (Bild: APA/EVA MANHART)
Gesundheits- und Sozialminister Johannes Rauch (Grüne)

Vorarlberg lehnt ab
Ein Nein zur Kostenübernahme bei nicht medizinisch begründeten Abtreibungen kam laut dem Bericht von der Vorarlberger Gesundheitslandesrätin Martina Rüscher (ÖVP). In Vorarlberg bleibe weiter oberstes Ziel, ein „Ja zum Kind“ zu ermöglichen, dabei setze man auf Beratung. Abbrüche sind dort seit Dezember 2023 als Privatleistung am LKH Bregenz möglich – die einzige Anlaufstelle im Land.

Straffrei, aber illegal
Regelung Abtreibungen in Österreich

Laut Paragraf 96 des Strafgesetzbuches wird in Österreich jemand, der einen Abbruch durchführt, mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe von 720 Tagessätzen bestraft. Tut er das gewerbsmäßig oder ist er oder sie kein Arzt, sieht das Gesetz Haft von bis zu drei Jahren vor. Auch die Frau, die abtreibt, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder obiger Geldstrafe rechnen.

Die Tat ist laut Paragraf 97 jedoch nicht strafbar, wenn die Abtreibung innerhalb der ersten drei Monate und nach vorheriger ärztlicher Beratung vorgenommen wird („Fristenlösung“). Weitere Gründe für Straffreiheit sind die ernste Gefahr für Leben oder Gesundheit der Schwangeren, eine Behinderung des Kindes oder die Unmündigkeit der Schwangeren. Kein Arzt ist verpflichtet, daran mitzuwirken, es sei denn, um die Schwangere aus Lebensgefahr zu retten.

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