Am kommenden Freitag wird am Wiener Landesgericht gegen den früheren Nationalratsabgeordneten Peter Pilz wegen verbotener Veröffentlichung (Paragraf 301 StGB) und übler Nachrede verhandelt. Der Ex-Politiker und nunmehrige Herausgeber des Online-Mediums zackzack.at ortet unter anderem einen Rechtsirrtum und spricht von seiner „Knebelung“.
„Was ich gemacht habe in allen drei Fällen, war meine ganz normale Arbeit als Abgeordneter. Und jetzt stellt sich die Frage, ob eine ganz normale, engagierte Arbeit eines Abgeordneten bestraft wird„, meinte Pilz am Dienstag. Er erinnere sich an alles detailliert: „Ich weiß ganz genau, was ich gemacht habe. Und ich weiß auch, dass ich das genau so als Abgeordneter wieder machen würde.“ Es gehöre „geradezu zu den Dienstpflichten eines Abgeordneten, in aller Schärfe Missstände zu benennen und in solchen Situationen öffentlich Stellung zu beziehen“, betonte Pilz.
Staatsanwaltschaft sieht verbotene Veröffentlichung Verfahrensgegenständlich ist zum einen das Verhalten des damaligen Grün-Politikers in der so genannten Spitzel-Affäre, bei der es um angeblich von der FPÖ beauftragte verbotene Datenabfragen aus dem Polizei-Computer ging, und im Zusammenhang mit Ermittlungen zum Fall Natascha Kampusch. Beide Male – im Oktober 2000 und im Sommer 2010 – präsentierte Pilz der Öffentlichkeit an sich der Verschwiegenheit unterliegende Erkenntnisse der beim Innenministerium eingerichteten Disziplinarkommission. Dass die Staatsanwaltschaft daraus nun eine verbotene Veröffentlichung ableite, sei ein „Rechtsirrtum“, stellte Pilz fest, wobei er sich auf eine Stellungnahme des Verfassungsjuristen Heinz Mayer stützte, die er bei der bevorstehenden Gerichtsverhandlung präsentieren will.
Wie soll ich die Verwaltung kontrollieren, wenn ich wie ein Beamter geknebelt bin? Deshalb ist das Beamtendienstrechtsgesetz auf mich nicht anwendbar.
Peter Pilz
Bild: APA/Georg Hochmuth
„Ich habe mich in meinen 33 Jahren als Abgeordneter nie als Beamter gesehen, sondern als frei gewählter Abgeordneter. Ich habe mich auch nie an die Amtsverschwiegenheit, das Beamtendienstrechtsgesetz und sämtliche Schweigepflichten von Beamten gebunden gefühlt“, legte Pilz dar. Aufgabe eines Abgeordneten sei es, Regierung und Verwaltung zu kontrollieren: „Wie soll ich die Verwaltung kontrollieren, wenn ich wie ein Beamter geknebelt bin? Deshalb ist das Beamtendienstrechtsgesetz auf mich nicht anwendbar.“
„Werde angeklagt ohne Ermittlungen“
Zum anderen fühlte sich das damals von Herbert Kickl (FPÖ) geführte Innenministerium im April 2018 von einer Presseaussendung verunglimpft, in der Pilz die Abschiebung eines afghanischen Flüchtlings als „amtlichen Mordversuch“ bezeichnete und den österreichischen Behörden unterstellte, diese würden den Mann „seinen Henkern und seinen Steinigern in Afghanistan“ ausliefern. Eine daraufhin eingebrachte Anzeige des Innenministeriums wegen übler Nachrede wurde offenbar jahrelang nicht bearbeitet: als Pilz im Februar 2022 Akteneinsicht begehrte, hieß es seitens der Staatsanwaltschaft Wien, der berichtspflichtige Akt liege seit April 2018 bei der der Oberstaatsanwaltschaft (OStA) Wien. Dass er nun mehr als sechs Jahre später für seine Kritik am Behördenvorgehen vor den Kadi gestellt werde, findet Pilz aufklärungsbedürftig: „Es ist in dieser Sache nicht ermittelt worden. Ich werde angeklagt ohne Ermittlungen.“
Inhaltlich seien seine Worte zu der erfolgten Abschiebung vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, zeigte sich Pilz überzeugt: „Mir ist das nicht rausgerutscht. Ich habe das gut überlegt gesagt. Erstens, weil ich meine große Empörung über das Verhalten des Innenministers und seiner Beamter ausdrücken wollte. Und zweitens, weil ich ihn (den Flüchtling, Anm.) retten und die Öffentlichkeit mobilisieren wollte.“ Der Betroffene sei in Afghanistan in Lebensgefahr gewesen, nachdem Familienangehörige zum Christentum konvertiert waren, erklärte Pilz.
Wird sich nicht schuldig bekennen
„Mein Mandant wird sich nicht schuldig bekennen. Er ist der festen Überzeugung, dass er schlichtweg seinen Beruf als Nationalratsabgeordneter gelebt hat und es Teil dieses Berufs war, Informationen zu erhalten und Missstände öffentlich zu machen“, bekräftigte Verteidiger Johannes Zink. Hinzu komme, dass es zu verbotenen Veröffentlichungen keine einschlägige Literatur gibt und es daher im gegenständlichen Verfahren um eine rechtliche Klarstellung für alle heutigen und zukünftigen Abgeordneten, aber auch für Journalistinnen und Journalisten geht. Grundsätzlich diskussionswürdig sei die Frage, „ob man im Jahr 2024 über angebliche Straftaten eines Abgeordneten im Jahr 2000 verhandeln soll“, bemerkte Zink.
Die Verhandlung ist für eineinhalb Stunden anberaumt. Im Fall eine Verurteilung droht dem Angeklagten eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen oder bis zu einem Jahr Haft.
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