Arbeiterkammer half:

Saisonkraft wurde schamlos ausgenutzt

Vorarlberg
10.07.2024 17:55

Unrechtmäßig gekündigt, um Geld betrogen: Einer Kellnerin ist in einem Vorarlberger 3-Sterne-Hotel übel mitgespielt worden

Frau T. hatte bei dem 3-Sterne-Haus einen befristeten Arbeitsvertrag als Kellnerin unterschrieben. Sie sollte dort vom 10. Dezember 2023 bis zum 31. März 2024 arbeiten. Trotz der kurzen Befristung wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen aufgelöst werden kann.

Kurz bevor der befristete Arbeitsvertrag von Frau T. ohnehin ausgelaufen wäre, hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit etwa einer Woche Kündigungsfrist auf den 10. März beendet. Bei derart kurzen Befristungen lässt die Rechtsprechung die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit aber nur dann zu, wenn etwa einen Monat vor Vertragsende gemäß Vertrag keine Kündigung mehr zulässig ist. Eine derartige Klausel war in Frau T’s Vertrag jedoch nicht enthalten. „Zudem ist im Gastgewerbe die Anwendbarkeit der 14-tägigen Kündigungsfrist laut derzeitiger Rechtslage und diesbezüglicher Rechtsprechung nicht zulässig“, erklärt Andreas Kickl, Arbeitsrechtsexperte der Vorarlberger Arbeiterkammer. Was zusammengefasst bedeutet: Es bestand keine gültige Kündigungsmöglichkeit.

Mehrere Fehler festgestellt
Frau T. wandte sich an die Arbeiterkammer. Ihre Arbeitsaufzeichnungen, Gehaltsabrechnungen und die Endabrechnung wurden geprüft. Dabei wurden gleich mehrere Fehler festgestellt: Die Anmeldung erfolgte einen Tag zu spät, es fehlten das Feiertagsarbeitsentgelt für 36 Stunden, die finanzielle Entschädigung für neun entfallene wöchentliche Ruhezeiten, das Überstundenentgelt für 35,72 Stunden und die Urlaubsersatzleistung für 1,42 Werktage neben dem Schadenersatzanspruch für die nicht eingehaltene Befristungsvereinbarung.

Die Dienstnehmerin hatte vom Dienstgeber lediglich eine pauschale Barzahlung von 300 Euro netto erhalten. Die Summe für alle Posten belief sich aber auf mehr als 4600 Euro brutto. „Ein wirklich unglaublicher Fall, der alles andere als alltäglich ist“, kann Kickl nur den Kopf schütteln. Für Frau T. gab es dank der Arbeiterkammer immerhin ein Happy End – sie kam zu ihrem Geld. Generell gilt: Arbeitsverträge, insbesondere Befristungen und vom Dienstgeber vorgeschlagene oder mitgeteilte vorzeitige Beendigungen sollte man immer prüfen lassen, selbiges gilt für die Endabrechnungen!

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