Harmlose Unterhaltung für jedermann – das garantieren Spaßhäuser auf Jahrmärkten, Vergnügungsparks und Co. Dabei muss der Betreiber aber die notwendige Sicherheit gewährleisten. Die Rahmenbedingungen entscheidet jetzt der Oberste Gerichtshof, anhand einer Klägerin, die auf einem Förderband stürzte.
Sie sind fast schon ein fixer Bestandteil von größeren Jahrmärkten und Vergnügungsparks – Spaßhäuser. Verzerrende Spiegel, Luft, die aus Düsen geblasen wird und mehr sollen Groß und Klein unterhalten. Und nun auch den Obersten Gerichtshof, der sich mit dem Laufgeschäft und seiner Sicherheit auseinandersetzen musste.
Haare bis zur Kopfhaut in Förderband gefangen
Im November 2019 besuchte die Klägerin den Leopoldimarkt in Klosterneuburg (NÖ) – und das dort aufgebaute Spaßhaus. „Aus nicht mehr feststellbaren Gründen stürzte sie – sie war nicht alkoholisiert – im hinteren Bereich eines Förderbands, woraufhin sich ihre offen getragenen Haare im weiterlaufenden Förderband verfingen und schließlich bis zur Kopfhaut eingezogen wurden“, heißt es von Seiten des OGH.
18.360 Euro Schadenersatz gefordert
Mindestens 30 Sekunden dauerte es, bis der Mitarbeiter des Laufgeschäfts das Förderband stoppte – die Frau erlitt nicht nur kleine Verletzungen an den Händen, ihr mussten beim Befreien auch die Haare abgeschnitten werden. In Folge forderte sie 18.360 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld vom Betreiber des Spaßhauses.
Angesichts der auf der Hand liegenden Gefahr erheblicher Schäden für die Besucher ist von der Beklagten sehr wohl zu verlangen, dass sie auf geeignete Weise dafür sorgt, dass in weniger als 30 Sekunden mit einem Notstopp auf einen Sturz am Förderband reagiert werden kann.
Oberster Gerichtshof in seiner Entscheidung
Zu Recht – entschied in letzter Instanz der Oberste Gerichtshof in Wien. Zwar sei „das Konzept eines Laufgeschäfts, die Besucher durch besondere Bodenverhältnisse (bewegliche Wackelböden, rollende Tonne, Förderband) aus dem Gleichgewicht zu bringen und so für Nervenkitzel zu sorgen“, all das jedoch vor dem Hintergrund entsprechender Sicherheit. Auf Stürze müsse schneller als innerhalb einer halben Minute reagiert werden. Könne das der Mitarbeiter durch Kameraüberwachung nicht gewährleisten, müsse eine weitere Person vor dem Förderband aufpassen – oder ein automatischer Stoppmechanismus installiert werden.
Der Betreiber des Spaßhauses muss der Klägerin also wegen schuldhafter Verletzung der vertraglichen Verkehrssicherungspflicht die geforderte Summe zahlen und in Zukunft sicherstellen, dass kein Besucher in ihrem Laufgeschäft mehr Gefahr läuft, seine Haare zu verlieren.
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